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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1866
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Full text

— 754 — 
einer Darlehnsschuld vo Thalern Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich 
bestehenden Münzfuße, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht nach 
Ablauf von zehn Jahren allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Til- 
gungsfonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate Dezember jeden 
Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. ODie ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich 
bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen 
Monat vor dem Zahlungstermine in dem Carthauser Kreisblatte, in dem Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Danzig, sowie in einer zu Danzig und in 
einer zu Berlin erscheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Rünzseute mit 
jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Carthaus, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehdrigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
kale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Küchahungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablaufe des Kalenderjahres der Falligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung 
Theil I. Titel 51. W. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Carthaus. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjaährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den startgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutttung aus- 
gezahlt werden. 
Mit
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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