Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1866
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, den Beitritt der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn betreffend. (9)
  • No. 10.) Decret wegen Bestätigung des Sparcassenregulativs für die Stadt Löbau. (10)
  • Sparcassenregulativ für die Stadt Löbau etc.
  • No. 11.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Leihanstalt der Stadt Löbau. (11)
  • No 12.) Decret wegen Bestätigung der Sparcasse in Auerbach. (12)
  • No 13.) Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847. (13)
  • No. 14.) Gesetz wegen Eröffnung einer Staatsanleihe in vierprocentigen neuen Staatsschuldencassenscheinen. (14)
  • No. 15.) Declaration, inbemerkte Gebahrung mit einem Nominalbetrage von 2 1/2 Millionen Thalern in Landrentenbriefen, sowie mit einem dergleichen in 3 procentigen inländischen Staatsobligationen betr. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, die Ausgabe der neuen vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine betreffend. (16)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

( 39) 
& 10. Sollte dem Eigenthümer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist der Cassi= Verfahren bei 
rer sofort davon in Kenntniß zu setzen. Dieser wird sodann, sofern nicht etwa bereits die albenbenkom= 
Rückzahlung geschehen ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, tungsbuchs. # 
unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, im hiesigen 
Localblatte öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte 
Ansprüche an das Buch zu haben vermeint, sich damit bei Verlust derselben binnen 3 Mona- 
ten bei der Erpevition zu melden, binnen dieser Zeit aber mit der Zahlung von Capital und 
Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als der den Verlust anzeigte, 
bei der Erpedition vorgelegt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an das König- 
liche Landgericht hier abgegeben. 
Wird das Buch in dieser Zeit nicht vorgelegt, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener 
3 Monate, wenn er zuvor bei gedachtem Landgerichte sein Eigenthum und den erlittenen Ver- 
lust eidlich bestärkt hat, Zahlung over ein neues Buch, und das alte ist für völlig ungültig zu achten. 
2c. 2c. 
17 G di " *„ S B " m " Verlust der 
17. egen die in gegenwärtigem Sparcassenregulative begründeten Androhungen und Wiedereinsetz= 
Rechtsnachtheile wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugestanden. ung in den 
vorigen Stand. 
§ 18. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quittungs= Verkümmerung 
bücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch kann in die bei einem Schuldner und Hülfsvoll- 
sich etwa vorfindenden Ouittungsbücher der Sparcasse die Hülfe vollstreckt werden. streckung. 
2c. 2c. 
  
II Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Leihanstalt der Stadt Löbau; 
vom DLten März 1847. 
Won., Friedrich Auguft, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz zu der von dem Stadt— 
rathe zu Löbau unter Zustimmung des größeren Bürgerausschusses daselbst beschlossenen Errich— 
tung einer von der Stadtgemeinde zu Löbau zu vertretenden Leihanstalt die dießfalls beantragte 
Genehmigung ertheilt, auch das dafür entworfene Regulativ unter Verleihung der in den 
887, 12, 22, 23, 24, 25 und 26 enthaltenen Rechtsvergünstigungen mit der Wir— 
kung, daß gegen die Bestimmungen des Regulatios keine Ausnahme stattfinden soll, bestätigt. 
6*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment