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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 76 — 
haltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei 
solchen Zügen, in denen Postwagen und Postkoupés nicht laufen, 
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, 
dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die 
unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch 
das Zugpersonal verlangt werden. 
cre) Für ordinaire Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben 
innerhalb des Postwagens oder Postkoupés befördert werden, erhält 
Unternehmer die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche 
Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs. 
pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung 
aversionirt wird. 
4) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Post- 
koupé (ad b.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat 
Unternehmer entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden 
Postsendungen in seinen Wagen zu vermitteln, oder der Post die 
erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren 
Falle wird für ordinaire Packete über zwanzig Pfund eine weitere 
als die zu c. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren 
Falle saht die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die 
ordinairen Packete über zwanzig Pfund eine besonders zu verein- 
barende, nach Sätzen pro Koupé und Meile resp. pro Achse und 
Meile zu berechnende Hergabe- und Transportvergütung. 
K) Unternehmer übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, 
sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen 
Vergütigungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und 
über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 
) Unternehmer ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Per- 
sonen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen 
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit 
gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
4) Dem Unternehmer obliegen gegenüber der Bundes-Telegraphenverwaltung 
folgende Verpflichtungen: 
1) Der Eisenbahn-Unternehmer hat die Benutzung des Eisenbahnterrains, 
welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und 
soweit es nicht zu Seitengraben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, 
zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Bundes-Telegraphen- 
linien umentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphen. 
linien soll thunlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß 
eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf der einen Seite des 
Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Eisenbahnverwal- 
tung zur Befestigung bWer Telegraphenleitungen unentgeltlich mit. 
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphen- 
linien
	        

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