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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 95 — 
gung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird eine besondere Schulden- 
tilgungs-Kommission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegemwärtigen 
Bestimmungen verantwortlich ist und zu dem Ende von der Regierung zu 
Arnsberg in Eid und Pflicht genommen wird. 
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen Eins aus dem 
Magistrate, Eins aus der Stadtverordneten= Versammlung und Eins aus der 
Bürgerschaft zu wählen ist. Das erstgedachte Mitglied wird vom Bürgermeister 
ernannt, die beiden anderen Mitglieder werden von der Stadtverordneten-Versamm- 
lung gewählt. 
. 3. 
Die Obligationen werden in jeder Abtheilung unter fortlaufenden Nummern, 
und zwar: 
Littr. A. von Eins bis zweihundertfunfzig im Betrage von zweihundert 
Thalern, 
Littr. B. von Eins bis zweihundert im Betrage von fünfhundert 
Thalern, 
Littr. C. von Eins bis Hundert im Betrage von Eintausend Thalern 
nach dem angehängten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mit- 
gliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten 
der städtischen Schuldentilgungskasse kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck 
dieses Privilegiums beizufügen. 
F. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons 
und zwar für Abtheilung A. jeder zu fünf Thalern, für Abtheilung B. jeder 
zu zwölf Thalern funfzehn Silbergroschen und für Abtheilung C. jeder zu fünf 
und zwanzig Thalern, in den darin bestimmten halbjährigen Terminen zahlbar, 
nach dem angehängten Schema beigegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons- 
Serie erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (wie im F. 7.) bei der 
Schuldentilgungskasse zu Bochum gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändi- 
ung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
ofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Die Kupons und die Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften 
des Bürgermelsters und der Schuldentilgungs-Kommission versehen und von dem 
Rendanten unterschrieben. 
g. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die städtische Schuldentilgungskasse gezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeindekasse, 
namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
F. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos wenn sie nicht binnen 
(Nr. 7590.) 13“ vier
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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