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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 292 — 
Schleusen öffnen oder zusetzen oder überhaupt die gemeinschaftlichen Anlagen 
eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 2 Rhlr 
für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen 
des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Ver- 
weis und Geldbuße bis zu 1 Rthlr. bestraft werden. 
S. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle an- 
deren, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Be- 
einträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem 
Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen 10 Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalver- 
sammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist jeder, der 
in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar 
und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so 
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun, 
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisters von den Be- 
theiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen des 
Landrathes beeinträchtigen. 
K. 10. 
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung 
und der Hütung des Viehes auf den Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Be- 
stimmungen zu treffen, und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis 
zu 3 Rthlr. bedrohen. 
S. 11. 
In Rücksicht auf die Größe, sowie die örtliche Lage des in dem Genossen- 
schaftsgebiete enthaltenen Grundbesitzes des Herrn Fürsten zu Solms-Hohensolms- 
Lich bleibt Letzterem das Recht vorbehalten, nach Ablauf von fünf Jahren, von 
der Bestätigung dieses Statuts an gerechnet, aus dem Verbande wiederum aus- 
zuscheiden. In diesem Falle sollen wegen Forterhaltung der für beide Theile 
nothwendigen Anlagen, sowie über die bei der Auseinandersetzung sich etwa als 
nothwendig ergebenden sonstigen Maaßnahmen besondere Bestimmungen verein- 
bart
	        

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