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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 331 — 
wisser Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern, an 
sonstigen Sachen nur sechs Zentner oder weniger befinden, entrichten, 
sofern sie nicht zum Personentransport benutzt werden, nur ein 
Sechstel der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem 
Falle- mehr, als im Ganzen zwölf Silbergroschen. 
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich 
zum Ableichtern dienen. 
Anmerkung zu 1. und 2. Besteht die Ladung zum Theil 
aus den zu 1. genannten, zum Theil aus anderen Gegen- 
ständen, oder wird das Gefäß zum Personentransport be- 
nutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben. 
B. Von geflößtem Holze, so oft eine der zu A. genannten Hebestellen 
passirt wird, bei jeder Hebestelle, und zwar: 
I. 1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschla- 
genen Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 
25 Quadratfuß der Oberfläche mit Einschluß des Flott- 
werkes und Wasserraumes, « 
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der 
Oberfläche mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes 
vier Pfennige. 
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von über- 
haupt weniger als 25 (zu 1.) beziehungsweise 30 (zu 2.) Quadratfuß 
vollen 25 oder 30 Quadratfuß gleichgestellt, ein Ueberschuß von 
weniger als 123 (z l.) beziehungsweise 15 (zu 2.) Quadratfuß außer 
Berechnung gelassen und ein Uleberschuß von 124 beziehungsweise 
15 Quadratfuß oder mehr für volle 25 oder 30 Quadratfuß gerechnet. 
Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz, oder mit Gegen- 
ständen der unter A. Ausnahme I. bezeichneten Art beladen, so 
wird außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe er- 
hoben. 
Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und 
außer dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegen- 
ständen als Stab= oder Felgenholz oder als Sachen der unter A. 
Ausnahme I. bezeichneten Art mehr als sechs Zentner, so ist neben 
der zu B. 1. vorgeschriebenen noch eine Abgabe von fünf Silber- 
groschen bei jeder Hestele= zu entrichten. 
Anmerkung. ei den aus mehreren sogenannten Plätzen 
(Tafeln oder Gelenke) bestehenden Flößen wird jeder be- 
ladene Platz in Betreff der unter B. III. vorgeschriebenen 
Abgabe als ein besonderes Floß angesehen. 
Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder für 
(Nr. 7646—7647.) Rech- 
.—–— 
— 
III. 
*.—
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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