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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 305 — 
vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der 
Vorsitzende fuͤr nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder unter Angabe der Gründe 
es verlangen. 
Die Sitzungen finden in der Regel in Neustettin resp. Berlin (ef. S. 4.) 
statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach F. 1. zu er- 
bauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Borsitzen- 
den den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im F. 37. sub d. und am Ende 
vorgeschrieben ist. 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. 
F. 43. 
Ressort und Befugnisse. 
Der Verwaltungsrath ist der Vertreter der Aktionaire, und zugleich das 
Organ derselben, durch welches diese möglichst genaue Kenntniß vom gesammten 
Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den Generalversamm- 
lungen die ihnen nöthig scheinenden Aufschlüsse erlangen können. Er ist gleich- 
zeitig dazu berufen, die Geschäftsführung der Direktion in allen Zweigen der 
Verwaltung zu überwachen;) er kann deshalb von der Direktion jederzeit Aus- 
kunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen, 
ist auch berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen ein- 
zusehen. Vornehmlich ressortirt von ihm die Kontrole des Finanzwesens der 
Gesellschaft. 
Zur Berathung und Beschlußnahme durch den Verwaltungsrath gehören 
insbesondere: 
1) die Bestimmungen bezüglich der Einzahlungen auf die Aktien, der Aus- 
fertigung der Aktien, Dividendenscheine und Talons, resp. Ouittungs- 
bogen und Kupons) 
2) die Wahl der Direktionsmitglieder und Feststellung der mit denselben 
abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden Instruktionen; 
3) die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 
4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten auf Lebenszeit und der den- 
selben zu gewährenden Pensionen, sowie zur Entlassung und Penfionirung 
der Beamten dieser Kategorie; 
5) die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantiemen 
an die Mitglieder der Direktion; 
6) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 31. 1. bis 8. 
genarmten, der Beschlußfassung durch die Generalversammlung unter- 
iegenden Gegenstände; 
7) die Feststellung der Inventur und Bilanz; 
(Ne. 7716.) 8) die
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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