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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 521 — 
des Vorfitzenden oder seines Stellvertreters mit Stimmberechtigung anwesend oder 
vertreten ist. 
Es steht den Verwaltungsraths-Mitgliedern frei, sich durch einen schrift- 
lich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten zu lassen, 
doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen. 
S. 3. 
Wahlfähigkeit. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von dreißig 
Stamm, oder funfzehn Stamm Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des 
Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
a) Direktionsmitglieder und Beamte der Gesellschaft; 
b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben; 
c) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte find; 
d) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
§. 4. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnenden Mitglie- 
dern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, beruft die Versammlungen, ladet zu 
denselben die Mitglieder schriftlich unter Andeutung der Hauptgegenstände der 
Berathung ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer wenhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
. 5. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem 
vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als der 
Vorsitzende oder der Regierungskommissar oder die Direktion oder vier Mitglie- 
der des Verwaltungsrathes solches unter Angabe des Berathungsgegenstandes 
wünschen. — 
Die Signgen finden in der Regel zu Hannover statt, können aber auch 
auf einer der Stationen der Gesellschaft abgehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzen- 
den den Ausschlag. 
Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im §. 38. sub e. und am Ende 
vorgeschrieben ist. 
(Nr. 7718.) Mit-
	        

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