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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 524 — 
K. 9. 
Dauer des Amtes. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. 
Nach der fünfjährigen Amtsdauer (F. 56.) des ersten Verwaltungsrathes scheidet, 
wenn die Zahl der Mitglieder desselben durch vier theilbar ist, alljährlich bis zum 
Ablaufe des vierten Jahres nach der Bestimmung des Looses der vierte Theil 
aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch vier theilbar, so scheidet je ein Drit- 
theil der nächst kleineren durch drei theilbaren Zahl nach der Bestimmung des 
Looses in den ersten drei Jahren und der zuletzt verbleibende Theil mit dem vierten 
Jahre aus. Nach dem Ablaufe dieser auf die fünfjährige Amtsperiode folgenden 
ersten vierjährigen Amtsperiode entscheidet über das Ausscheiden nur die Amts- 
dauer. Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
S. 10. 
Austritt, Entsetzung, Suspension. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger, 
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. 
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die vorstehend im §. 3. er- 
wähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. 
Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungs= 
rathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregie- 
rung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths-Mitglieder 
oder der Revisoren in einer Generalversammlung beschlossen wird. 
Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst einge. 
bracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen und von 
sämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung genehmigt, demnächst aber der 
Generalversammlung vorgelegt werden. 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen 
in Gegenwart von mindestens : der Mitglieder des Verwaltungsrathes gefaßten 
Beschluß die Suspension vom Amte gegen Mitglieder desselben bis zur defini- 
tiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in 
welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen 
Mitgliedes schreiten kann. 
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls gerichtlich oder 
notariell ausgenommen werden. 
KC. 11. 
Remuneration. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung 
ihrer baaren Auslagen eine Remuneration) welche in ihrem Gesammtbetrage 
durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Di 
ie
	        

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