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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Full text

— 114 — 
Kommission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegenwärtigen Bestim- 
mungen verantwortlich ist und zu dem Ende von der Regierung zu Arnsberg 
in Eid und Pflicht genommen wird. Dieselbe soll aus fünf Mitgliedern bestehen, 
von denen Eins aus dem Magistrate, zwei aus der Stadtverordneten= Versamm- 
lung und zwei aus der Bürgerschaft zu wählen sind. Das erstgedachte Mitglied 
wird vom Bürgermeister ernannt), die anderen Mitglieder werden von der Stadt. 
verordneten-Versammlung auf eine sechsjährige Amtsdauer gewählt. Nach Ablauf 
des zweiten Jahres scheidet einer, des vierten Jahres zwei und des sechsten zwei 
der gewählten Mitglieder in gleicher Weise aus und werden durch eine Ergänzungs- 
wahl ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden Nurch das 
Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, ohne indeß die sofortige 
Wiederwahl anzunehmen verpflichtet zu sein. 
G. 3. 
Die Obligationen werden in drei Serien, die eine unter dem Buchstaben A. 
für die Obligationen zu 500 Thaler mit fortlaufenden Nummern von I. bis 400., 
die andere unter dem Buchstaben B. für die Obligationen zu 200 Thaler mit 
fortlaufenden Nummern von 1. bis 500. und die dritte unter dem Buchstaben C. 
für die Obligationen von 100 Thaler mit fortlaufenden Nummern von 1. bis 
500. nach dem angehängten Schema ausgestellt, von dem von dem Bürgermeister 
ernannten Magistratsmitgliede und zwei von der Kommission zu ernennenden 
Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Ren- 
daen der Stadtkasse kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums 
eizufügen. · 
§.4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
und zwar für die Serie A. jeder zu 12 Thlr. 15 Sgr., für die Serie B. jeder 
zu 5 Thlr. und für die Serie C. jeder zu 2 Thlr. 15 Sgr., in den darin be- 
stimmten halbjährigen Terminen zahlbar, nach dem angehängten Schema beife. 
geben. Mit. dem Ablaufe dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode erfolgt 
die Ausgabe neuer Zinskupons nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung 
(wie in H. 7.) bei der Stadtkasse zu Iserlohn gegen Ablieferung des der älteren 
Zinskupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die 
Aushändigung der neuen Zinskupons= Serie an den Inhaber der Schufdoer= 
schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Die Kupons und 
die Talons werden mit dem Faksimile der Unterschriften des betreffenden Magi- 
stratsmitgliedes und der beiden Mitglieder der Schuldentilgungs--Kommission ver- 
sehen und von dem Rendanten der Stadtkasse unterschrieben ger- K. 3.). 
G. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Betrag 
desselben an den Vorzeiger durch die Stadtkasse öcht. Auch werden die fälligen 
Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kasse, namentlich bei Entrichtung der 
Kommunalsteuern, in Zahlung genommen. 
K. 6.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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