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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Full text

— 256 — 
bei der ständischen Hauptkasse zu Hannover, und zwar auch in der nach dem 
Eintritte der Fälligkeit folgenden Zeit und außerdem bei denjenigen Bankhäusern, 
welche in den benannten Vem öffentlich werden bezeichnet werden, hier jedoch 
nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörenden Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
ezogen. 
* Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zehn Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
dem Mlauß des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren 
zu Gunsten der Provinz Hannover. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der S#. 500. 501. Ziff. 5. und 502. der 
Allgemeinen Bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850. 
Zeinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Landesdirektorium anmeldet und den stattgehabten Besitz 
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar- 
thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Lit werden Zinskupons 
auf fuͤnfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der ständischen 
Hauptkasse zu Hannover gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des 
Talons und dem Inhaber der Schuldverschreibung entscheidet der Richter; bis 
zu dieser Entscheidung werden die Kupons nicht verabreicht. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Provinz Hannover mit ihrem gesammten Vermögen, namentlich auch mit der 
ihr im Gesetze vom 7. März 1868. eigenthümlich überwiesenen Summe von 
jährlich 500,000 Thalern aus den Staatshaushalts-Einnahmen, sowie mit ihrer 
Steuerkraft. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
  
Hamover, den . . .. . ... 18. 
Das Landesdirektorium der Provinz Hannover. 
(Trockenes Siegel des Landesdirektoriums.) 
(Eigenhändige Unterschrift zweier Mitglieder des Landesdirektoriums und Gegen- 
- " zeichnung eines Kontrolbeamten.) 
Pro-=
	        

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