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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1871
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Full text

— 271 — 
Nach Empfang der Anzeige über den Brand hat der Bezirksdeputirte ohne 
Verzug nach näherer Anordnung der Direktion durch Einnahme des Augenscheins 
festzustellen, welche Versttrung oder Beschädigung in der Anstalt versicherter Ge- 
bäude durch den Brand oder durch Maßnahme Behufs der Löschung oder Rettung 
stattgehabt hat. 
K. 45. 
In der Regel ist mit jener Besichtigung das Verfahren Behufs Ermitte- 
Lun des Brandschadens zu verbinden. Der Beschädigte ist zu demselben ein- 
zuladen. 
Die Feststellung des Brandschadens geschieht auf der Brandstelle unter 
Leitung des Bezirksdeputirten in der Regel durch die im F. 24. beregten, ein 
für alle Mal beeidigten Schätzer. 
Beträgt der Brandschaden weniger als 50 Thaler, so genügt die Feststellung 
desselben durch den Bezirksdeputirten ohne Zuziehung eines Sachverständigen, so- 
ferm diese nicht von dem Beschädigten verlangt wird. 
Ergiebt sich der Brandschaden nach der Ermittelung durch den Bezirks- 
deputirten als ein totaler, so bedarf es der Abschätzung desselben durch Sachver- 
ständige nicht. In solchem Falle genügt zur Abschätzung des Werths des ver- 
bliebenen brauchbaren Baumaterials (F. 46.) ein Maurer= oder Zimmermeister 
(s. jedoch §. 18. in tine). 
K. 46. 
Das Gebäude gilt als zerstört (totaler Brandschaden), wenn es keiner 
Herstellung oder Musbesserung fähig, sondern von Grund aus neu aufzubauen ist. 
Entgegengesetzten Falls ist der Brandschaden nur als theilweiser anzusehen. 
(Partieller Brandschaden.) 
st der Brandschaden ein totaler, so erhält der Beschädigte als Brand- 
entschädigung die volle Summe, zu welcher das Gebäude bersichert war, falls 
nicht die Vorschrift im Schlußsatze des F. 18. zur Anwendung kommt. Jedoch 
hat der Beschädigte sich auf dieselbe den Werth des etwa nicht zerstörten Bau- 
matertals gegen dessen Ueberweisung anrechnen zu lassen (§. 45.). " 
« dagegen das Gebäude nur theilweise zerstört, so ist durch vorschrifts- 
mäßige Schätzung (F. 45.) festzustellen, der wie vielste Theil desselben dem Werthe 
nach durch den Brand verloren gegangen ist. 
Der Beschädigte erhält sodann den nach diesem Werthe zu berechnenden 
Theil der Versicherungssumme. 
Die obige Bestimmung wegen Anrechnung des etwa nicht zerstörten Bau- 
materials hat auch in diesem Falle Anwendung. 
Der Bezirksdeputirte hat das über die Abschätzung aufzunehmende Pro- 
tokoll, welches die Berechnung der Vergütungssumme enthalten, die Vornahme 
der Schätzung auf der Brandstelle tgrugn und mit der Unterschrift der Schaͤtzer 
versehen sein muß (vergl. jedoch F. 45. ltse 3.), binnen acht Tagen, von dem 
der Mssnahme an, der Direktion, sowie au habigten auf 
dessen Kosten abschriftlich zuzustellen. 
Die Kosten der Abschätzung trägt die Anstalt. 
(Nr. 7838.) 35“ K. 47. 
Verlangen dem Be
	        

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