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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 95 
  
fünfzehen Tagen, vom Eintritt des gewählten Abgeordneten in 
die Versammlung an, nicht mehr zulässig. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte 
zur Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der 
betreffenden Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung 
Straf-Gesetzbuch Art. 160), einer Erpressung (Straf-Gesetzbuch 
Art. 314), oder eines Betruges schuldig gemacht hat. 
Im Falle der Ungültigkeit der Wahl, oder wenn der 
Gewählte die Wahl nicht annimmt, oder nicht die erforderliche 
Stimmenzahl erhalten hat (Art. 16), oder nach der Zeit der 
Wahlhandlung die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften 
verliert, oder vor oder nach dem Eintritte in die Versammlung 
aus irgend einem Grunde wegfällt, so ist eine neue Wahl 
einzuleiten. 
Art. 19. 
Oeffentliche Diener, welche als Abgeordnete zur Stände- 
versammlung gewählt werden, bedürfen zum Eintritte in die- 
selbe keines Urlaubs. Sie haben jedoch die Kosten des auf- 
zustellenden Amtsverwesers zu bestreiten. 
Der Beruf eines Mitglieds des Reichstags ist mit dem 
eines Mitglieds der verfassungberathenden Versammlung un- 
vereinbar. 
Oeffentliche Diener, welche am Sitze der Ständeversamm- 
lung wohnen und zur Ständeversammlung gewählt werden, 
haben entweder auf die ständischen Diäten oder für die Dauer 
der Versammlung auf ihre Besoldung zu verzichten, wogegen 
der Staat ihre Amtsverweser besoldet. Dieselbe Bestimmung 
findet auf pensionirte öffentliche Diener, welche am Sige ver 
Ständeversammlung wohnen, Anwendung. 
Staatsbezirks-Beamte können innerhalb des Bezirkes ihrer 
Amtsverwaltung, Dekane und Schul-Inspektoren innerhalb des 
Oberamtsbezirkes, in welchem sie wohnen, nicht gewählt werden. 
Die übrigen Bestimmungen des §. 146 der Verfassungs- 
Urkunde treten außer Wirkung. 
Art. 20. 
Die Prüfung der Legitimation geschieht durch den ständi- 
schen Ausschuß, an welchen die Gewählten die Wahlurkunden 
sogleich einzusenden haben. 
Der Ausschuß verweist alle diejenigen Wahlen, bei welchen 
sich irgend ein Anstand gibt, zur Entfhridung der Versamm-
	        

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