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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1874
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874.
Bandzählung:
65
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1874
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
    Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Volltext

12 
Steuerpflicht auf die Dauer nicht ganz entziehen. Aber sie 
war darauf bedacht, ihren Leistungen, die nach und nach ziem- 
lich regelmäßige geworden waren, den Charakter freiwilliger 
Abgaben zu erhalten. Und hiernach hießen auch diese Leistungen 
Donativgelder. Erst 1811 wurde die Freiheit der Rittergüter 
von „neuen und höheren Steuern“ ausdrücklich aufgehoben, für 
die älteren Steuern wurde sie hingegen beibehalten. 
Als dritte allgemeine direkte Staatssteuer ist die sogen. 
Personensteuer zu nennen, die aus dem abermals erneuten 
Versuche hervorging, auch das mobile Vermögen zu angemes- 
sener Besteuerung heranzuziehen. Im Jahre 1705 führte man 
nämlich eine Kapitalsteuer auf ausgeliehene Kapitalien und 
1742 versuchsweise eine wirkliche Einkommensteuer ein, ging 
dann aber nach ungünstigem Ergebnis letzterer im Jahre 1747 
zu jener „Personensteuer“ über. Diese, im Jahre 1763 neu 
reguliert und seitdem bis 1834 im wesentlichen unverändert 
forterhoben, sollte alle erwachsenen Personen nach Maßgabe 
ihres Standes, Titels, ihrer Bedienung und ihres Gewerbes 
treffen. Und zwar wurden in der Regel feste Steuersätze er- 
hoben, die zwischen einem Groschen und 120 Talern (von Mi- 
nistern, Generälen usw. zu zahlen) schwankten. 
Schließlich bestanden nun neben den drei genannten all- 
gemeinen direkten Staatssteuern, nämlich der Schocksteuer, 
der Quatembersteuer und der Personensteuer, in den alten 
Erblanden noch verschiedene, für einzelne bestimmte Zwecke 
erhobene Grundabgaben. So namentlich die Kavallerie- 
Verpflegungs- und Portionsgeldert), die Straßenbau- 
dienst-Surrogatgelder?), der Servis°), die Akzise-Grund- 
steuer®) und die Mahlgroschen-Surrogatgelder.?’) Doch 
soll auf diese hier nicht näher eingegangen werden. 
Was endlich das Verhältnis der Grunndsteuern zu den Ge- 
1) Diese wurden an Stelle früherer Naturalverpflegung der Kavallerie 
mit 61, g. Gr. für eine tägliche Ration und Portion vom platten Lande und 
insbesondere von den kleineren Städten nach dem Schocksteuerfuß ent- 
richtet. (S. Schinmelpfennig a. a. O., S. 404.) 
2) Als Ersatz für die Straßenbaudienste nach sogen. Magazinhufen 
erhoben. 
3) Servis (seit 1752) war eine jährliche Abgabe (8 Groschen) von jedem 
Hause in gewissen Städten als Ausgleich dafür, daß letztere nicht wie 
andere Gemeinden mit Infanterie bequartiert waren und die damit ver- 
bundenen Lasten selbst zu tragen hatten. (S. Schimmelpfennig S. 405.) 
#) Zum Ersatz dafür, daß den Städten wegen Einführung der General- 
akzise der damalige Betrag der Grundsteuern erlassen wurde, erhob man 
durch die Akzise-Kassen noch neben der Akzise von den im städtischen 
Weichbilde gelegenen Grundstücken eine fixierte Abgabe, die sogen. Akzise- 
Grundsteuer. (S. Schimmelpfennig S. 404.) 
5) Die Mahlgroschensurrogatgelder wurden an Stelle der Mahlsteuer 
in den akzisbaren Städten auf dem platten Lande nach dem Schocksteuer- 
fuß erhoben. (S. „Das indirekte Abgabenwesen im Königreiche Sachsen 
seit der Begründung des Deutschen Zollvereins“, Leipzig 1884 (Denkschrift), 
S. 12; Schimmelpfennig a. a. O., S. 399).
	        

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