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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1874
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
65
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Full text

— 103 — 
2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb 
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen 
Aufenthalts und wenn er seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Mäntte 
gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. 
Die Bekanntmachung muß die Vor- und Familiennamen, den Stand oder 
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten. 
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeindehause, oder 
an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle 
auszuhängen. 
K. 30. 
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 29. das Aufgebot bekannt zu 
machen ist, außerhalb Preußens belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu 
bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers ein- 
mal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder 
verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem 
Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. 
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffen- 
den ausländischen Ortsbehörde dhin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen 
eines Ehehindernisses nichts bekannt sei. 
  
K. 31. 
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die 
Schließun der Ehe abzulehnen. 
zuocchen, welce sich auf andere Gründe stützen, hemmen die Schließung 
der Ehe nicht. 
K 32. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen 
werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheini- 
ung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt 
# und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
#. 33. 
Eine Befreiung vom Aufgebot kann in allen Fällen durch Könhliche Dis. 
ensation erfolgen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Aufsichtsbe- 
örde eine Abkürzung der für die Bekanntmachung bestimmten Fristen (S#§. 29. 
30.) gestatten und bei vorhandener Lebensgefahr von dem Aufgebote ganz ent- 
binden. 
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Ehe- 
schließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (F. 25. 
Abs. 1.) auch ohre* Aufgebot die Eheschließung vornehmen. 
Ishrssus 1874. (Nr. 8162,) 15 344.
	        

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