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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1874
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
65
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Full text

— 357 — 
g. 6. 
Der Superintendent bestimmt im Einverständniß mit dem Gemeinde- 
Kirchenrath den Wahltermin mit einer Frist nicht unter zwei Wochen und leitet 
die Wahlverhandlung. „ 
Die Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmzettel. Wird bei der ersten 
Wahl die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine ere Wahl zwischen 
denjenigen Drei statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. 
Ergiebt auch diese Wahl eine absolute Mehrheit nicht, so scheidet bei der ferneren 
Wahl derjenige aus, welcher die mindeste Stimmenzahl erhalten hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. Stimmen Abwesender 
dürfen nicht zugelassen werden. 
Erörterungen über die zur Wahl stehenden Personen sind verboten. 
Im lUebrigen finden die Wa#svorschriften der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung vom 10. September 1873. entsprechende Anwendung. 
ofort nach beendigter Wahl prüft der Gemeinde-Kirchenrath unter Vorsitz 
des Superintendenten die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung. 
. 8. 
Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden 
sonntäglichen Huuptzollesdiensten in allen Kirchen der Parochie von der Kanzel 
bekannt zu machen. 
Innerhalb zwei Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann jedes Ge- 
meindeglied gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten und gegen die 
Gesetzlichkeit der Wahl bei dem Superintendenten Einspruch erheben. 
Weegen der Entscheidung über den Einspruch verbleibt es bis zur ander- 
weitigen staatsgesetzlichen Regelung der über die Kreis= und Provinzial-Synoden 
in der Synodalordnung vom 10. September 1873. enthaltenen Bestimmungen 
bei der bisherigen Zuständigkeit der Konfistorien und des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths, mit der Maßgabe, daß bei den Entscheidungen über Einsprüche 
gegen die Lehre von dem Konsistorium die Mitglieder des Provinzial-Synodal- 
vorstandes mit vollem Stimmrecht (efr. Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
K. 68. Nr. 6.) als außerordentliche Mitglieder zuzuziehen find. 
Ueber Einwendungen aus der Gemeinde gegen Gaben und Wandel des 
Gewählten, sowie über Einwendungen einer Zweidrittelmehrheit der Gemeinde- 
glieder ist von dem Konsistorium vor der Entscheidung der Kreis Synodal- 
vorstand zu hören. 
K. 9 
Der Gewählte erhält von dem Gemeinde Kirchenrath eine schriftliche Be- 
nachrichtigung über seine Wahl, in welcher das Diensteinkommen der Stelle 
angegeben sein muß. 
Der Gewählte hat sich innerhalb vier Wochen nach Zustellung der Be- 
nachrichtigung über die Annahme der Wahl zu erklären. 
ehnt er ab, oder erklärt er sich nicht, so ist innerhalb sechs Wochen zu 
einer Neuwahl zu schreiten. 
(r. 8246.) 8. 10.
	        

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