Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1874
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
65
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Full text

— 14 — 
im Interesse der Post aufzulegen, welche der Gesellschaft hinsichtlich der durch 
das Königlich Preußische Gebiet zu führenden Bahnstrecke gesetzlich und kon- 
zessionsmäßig obliegen. 
Artikel 13. 
Für Zwecke des Bahnbetriebes soll eine Telegraphenleitung längs der 
Bahn hergestellt werden. Bezüglich der Verwendung derselben für den allge- 
meinen Telegraphenverkehr soll besondere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen 
Telegraphenverwaltungen stattfinden. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird Sich übrigens vorbehalten, für 
Sich diejenigen Vorrechte und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, welche 
der Reichs-Telegraphenverwaltung auf den Königlich Prerzichen Staatsbahnen 
zur Zeit zustehen oder künftig noch gewährt werden mögen. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem 
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des Preußischen Ge- 
setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus 
dem Verhältniß der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des 
Aktienkapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Aktienkapitals entfallende, 
gleichfalls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote des aus den 
rträgnissen des Betriebes jährlich zur Vertheilung kommenden Ertrages als 
steuerpflichtigen Reinertrag zu Grunde legen. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird die auf Bayerischem Gebiet 
belegene Bahnstrecke nebst Zubehör in Bezug auf Steuern, Abgaben und Um- 
lagen wie die in Bayern konzessionirten Privatbahnen behandeln. 
Artikel 15. 
Die beiden vertragschließenden Regierungen behalten Sich, eine jede für 
Sich, das Recht vor, die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Bahn nach 
Ablauf einer Frist von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an ge- 
rechnet, oder auch später, nach einer mindestens ein Jahr vorher zu machenden 
Ankündigung gegen Erstattung des Zwanzigfachen des durchschnittlichen Rein- 
zusage der der Ankündigung vorausgegangenen fünf Jahre in Eigenthum zu 
nehmen. 
Sollte auf Grund der vorstehenden Bestimmung eine Aenderung in dem 
Eigenthumsverhältnisse der Gelnhausen-Partensteiner Bahn eintreten, | werden 
beide Regierungen Sich wegen der ununterbrochenen Fortführung des Betriebes 
in einer dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise 
rechtzeitig verständigen. 
Fur den Fall, daß die eine der beiden Regierungen die in Ihrem Gebiete 
belegene Strecke ankaufen, die andere aber von dem Ihr zustehenden Ankaufs- 
recht nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, soll der ersteren das Recht des 
Ankaufs auch bezüglich der in dem Gebiete der anderen Regierung belegenen 
Strecke gewährt sein. u 
1
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment