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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1875
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
66
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Full text

— 72 — 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Eisgangs, Sturms oder widriger Winde, 
sowie alle euge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder 
Ordres in un zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, 
ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder 
treilweis veräußert zu haben) spätestens am zehnten Tage nach dem 
ingang wieder verlassen) 
3) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder ähnlicher Unglücksfälle in 
den Hafen einlaufen, und denselben ohne Ladung gelöscht oder geladen 
oder ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
4) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf 
der 7 nach einem anderen Hafen im Gebiete des Deutschen Reichs 
lediglich zu dem Zweck einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Raum- 
gehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
5) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
de 8 iffen ausgehen oder dußen zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden, 
6) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene 
Schiff selb 166 Hafenabgabe entrichtet; 
7) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind, 
oder lediglich für Königliche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
8) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
9) Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei ihren 
gSahe nach und von den auf der Elbe liegenden Schiffen; 
10) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
11) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Zusätzliche Bestimmung. 
Bei Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt 
werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif,
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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