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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1875
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
66
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Full text

— 29 — 
2) Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht über- 
seigt sind als beballastet anzusehen. 
3) Für Tuckerkähne kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für 
jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe 
nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde festusßzen bleibt. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Kanalgeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in 
Empfang zu nehmen, in den Kanal einlaufen und denselben, ohne Ladung 
elöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise ver- 
dußert zu haben, wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge) welche wegen erlittener Beschädigungen oder anderer, auf 
ordern nachzuweisender Unplückfäll wegen Eisganges, Sturmes oder 
widriger Winde in den Kanal einlaufen und denselben mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne doß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist; 
3) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren. Werden sie hierbei zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet, so steht ihnen die Be- 
freiung nur dann zu) wenn die theilweise entlöschten oder geleichterten 
Schiffe selbst den Kanal passiren, um dort die Ladung wieder einzunehmen 
oder völlig zu löschen; 
4) Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preußischen 
Staates sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lebiglich Gegenstände für Königliche, für Reichs- 
oder Staatsrechnung befördern, beziehentlich den Kanal unbeladen ver- 
lassen, entweder um lebgglich solche Gegenstände zu laden, oder nachdem 
sie ausschließlich solche dort gelöscht baben — in den Fällen zu b. 
auf Freipässe; 
5) Flußfahrzeuge, welche leer oder beballastet in den Kanal einlaufen und 
ohne Ladung wieder ausgehen; 
6) Boote, welche zu den Schiffen gehören, und alle Fahrzeuge von nicht mehr 
als zölf Kotrnoter Raumgehalt; I 
7) alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Tuckerkähne, welche lediglich zur Fischerei 
benutzt werden. 
Jahrgang 1870. (r. 8750) 5 Zu-
	        

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