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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1880
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
71
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

250 8 79. Der Patentschutz. 
Eine Erfindung von gewerblicher Verwertbarkeit wird nur dann 
patentiert, wenn sie neu ist. Unter welchen Voraussetzungen die 
Neuheit einer Erfindung anzuerkennen sei, hat das Gesetz nicht be- 
stimmt; es unterliegt dies der technischen Beurteilung des Patentamts. 
Dagegen hat das Patentgesetz erklärt, daß eine Erfindung in zwei 
Fällen nicht neu sei, nämlich wenn sie bereits vor der Anmeldung 
entweder in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jah- 
ren so genau beschrieben oder im Inlande so offenkundig benutzt 
ist‘), daß darnach die Benutzung durch andere Sachverständige mög- 
lich erscheint ?). 
Ausgeschlossen von dem Patentschutz sind Erfindungen von Nah- 
rungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, 
welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfin- 
dungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände 
betreffen ?). Ueberdies alle Erfindungen, deren Verwertung den Ge- 
setzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde !). 
1) Hinsichtlich der offenkundigen Benutzung ist das Erfordernis aufgestellt, daß 
dieselbe im Inlande geschehen ist, hinsichtlich der Beschreibung in öffentlichen 
Druckschriften nicht. Die Neuheit einer Erfindung ist daher auch zu verneinen, wenn 
die Erfindung in ausländischen amtlichen Patentbeschreibungen veröffentlicht ist. 
Die Novelle von 1891 hat jedoch dem $ 2 die Bestimmung zugefügt, dat die im Aus- 
lande amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen den öffentlichen Druckschriften 
erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Herausgabe gleichstehen, so- 
fern das Patent von demjenigen, welcher die Erfindung im Auslande angemeldet hat, 
oder von seinem Rechtsnachfolger nachgesucht wird, d. h. sie stehen der Erteilung 
eines Reichspatentes an den Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger nicht im Wege, 
falls die Gegenseitigkeit dieser Begünstigung nach einer im Reichsgesetzblatt ent- 
haltenen Bekanntmachung verbürgtist. Vgl.das Uebereinkommen mit Oesterreich 
und Ungarn vom 6. Dezember 1891, Art. 3 (Reichsgesetzbl. 1892, S. 290) und mit 
Italien vom 18. Januar 1892, Art. 3 (Reichsgesetzbl. S. 295) und vom 4. Juni 1902 
Art. 3 (Reichsgesetzbl. 1903, S. 174). 
2) Gesetz $ 2. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist streitig. Nach der einen 
Ansicht will das Gesetz aussprechen, daß n ur in den beiden, im $ 2 erwähnten Fäl- 
len der Charakter der Neuheit mangle, also in allen anderen Fällen eine Erfindung 
als neu anzuerkennen sei. So DambachS.1l; Kohler S. 36; Dahn S. 375 ff.; 
SeligsohnS. 13; GierkeS. 865. Nach der anderen Ansicht spricht das Gesetz 
nicht positiv aus, unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung als neu zu erachten 
sei, sondern hebt nur 2 Fälle hervor, in denen dies unbedingt ausgeschlossen ist. 
Vgl. LandgrafS. 15; Klostermann S. 323; Gareis S.56; Rosenthal 
S. 60 ff.; Knoblauch S.61ff.; G. Meyer, Verwaltungsrecht S. 372, Note 18. 
Nach der Fassung des Gesetzes ist die letztere Ansicht für die richtige zu erachten. 
3) $ 1, Abs. 2, Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden sich in allen 
Kommentaren des Patentgesetzes. Die wichtige Streitfrage, ob bei Stoffen, welche 
auf chemischem Wege hergestellt werden, lediglich das bestimmte Verfahren zur 
Herstellung des Stoffes oder auch der Stoff selbst Gegenstand des Patentschutzes sei, 
ist durch die Fassung des $ 4 u.85, Abs. 2 in dem Gesetz vom 7. April 1891 im letz- 
teren Sinne entschieden worden. Mit Rücksicht auf das praktische Bedürfnis hat 
das Reichsgericht schon durch das Urteil vom 14. März 1888 (Entscheid. Bd. 22, 
S. 8 ff.) diesen Satz zur Anwendung gebracht. 
4) $ 1, Abs. 1. Während die erste Ausnahme auf dem Bestreben beruht, die in-
	        

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