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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1880
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
71
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

Full text

— 318 — 
geordneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf 
ntfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungskommissars und 
des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Präsidenten; entscheidende 
Behörde erster und letzter Instanz ist das Oberverwaltungsgericht. 
. 31 sub b. 
b) in allen sonstigen Fällen dasjenige Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk 
die in Anspruch zu nehmende Person, Korporation oder öffentliche 
Behörde wohnt oder ihren Sitz hat und wenn die Behörde ihren Sitz 
außerhalb ihres amtlichen Bezirks oder außerhalb des räumlichen Bezirks 
der durch sie vertretenen Korporation hat, dasjenige Verwaltungsgericht, 
dem der Bezirk angehört. 
S. 33. 
Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Ausschließung und 
Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch für das Verwaltungsstreiwversahnen 
maßgebend. 
S. 34. 
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der Abgelehnte 
angehört. 
Ver Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist 
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit demselben 
zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das im In- 
stanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere entscheidet endgültig. 
Oas im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen 
endgülii und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das 
ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden beschluß- 
unfähig wird. 
. 34 a. 
Ist in einer streitigen Verwaltungssache, in welcher in erster Instanz der 
Kreis-(Stadt-) Ausschuß zu erkennen hat, die Kreiskorporation als solche Partei, 
so wird von dem vorgesetzten Bezirksverwaltungsgerichte, und wenn ein Stadt- 
kreis Partei ist, von dem Oberverwaltungsgerichte ein anderer Kreis= oder Stadt- 
ausschuß mit der Entscheidung der Sache beauftragt. 
g. 35. 
Die Klage ist dem zuständigen Gerichte schriftlich einzureichen. In der- 
selben ist ein bestimmter Antrag zu stellen und sind die Person des Beklagten, 
der Gegenstand des Anspruchs, sowice die den Antrag begründenden Thatsachen 
genau zu bezeichnen. 
S. 36. 
Die Klage ist dem Beklagten mit der Vorladung zur mündlichen Verhand- 
lung zuzufertigen. Die Zufertigung kann vor Anberaumung der mündlichen 
Verhandlung mit der Aufforderung an den Beklagten erfolgen, seine Gegen-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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