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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 137 — 
S. 17. 
Gegen die Wirkungen der Beschlagnahme kann der dritte Erwerber eines 
Rechts sich auf guten Glauben nicht berufen, wenn ihm zur Zeit der Erwerbung 
die Beschlagnahme oder der Versteigerungsantrag bekannt war. 
Ist das Grundstück für die Forderung, wegen deren die Beschlagnahme 
erfolgte, zur Zeit eines nach der Beschlagnahme eintretenden Eigenthumswechsels 
dinglich verhaftet, so ist das Verfahren auch dann fortzusetzen, wenn der neu 
eingetretene Eigenthümer zur Zeit der Erwerbung weder von der Beschlagnahme 
noch von dem Versteigerungsantrage Kenntniß gehabt hat. 
Durch Zurücknahme des Versteigerungsantrages erlischt die Beschlagnahme. 
g. 18 
Auf Ersuchen des Gerichts hat der Grundbuchrichter in das Grundbuch 
einzutragen, daß die Zwangsversteigerung beantragt sei. Das Ersuchen erfolgt 
von Amtswegen bei Erlassung des Einleitungsbeschlusses. 
Nach Eintragung dieses Vermerks gilt jeder Antrag auf Einleitung des Ver- 
fahrens oder auf Zulassung des Beitritts zu demselben als bekannt, sobald er gestellt sst. 
§. 19. 
Der Grundbuchrichter hat nach Eintragung des in §. 18 bezeichneten Ver- 
merks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes oder Artikels, 
soweit dieser das Grundstück betrifft, mitzutheilen und zugleich darüber Nachricht 
zu geben, ob und welche Vertreter der eingetragenen Berechtigten zur Empfang- 
nahme von Zustellungen zu den Grundakten angezeigt sind, und was bei den 
Grundakten über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Berechtigten und 
deren Vertreter bekannt ist. 
Ist bei einer Eintragung auf eine zu den Grundakten eingereichte Urkunde 
verwiesen, so ist auch beglaubigte Abschrift dieser Urkunde oder des betreffenden 
Theils derselben mitzutheilen. 
§ 20. 
Ergiebt sich aus den Mittheilungen des Grundbuchrichters ein Umstand, 
welcher, wenn er früher bekannt gewesen wäre, die Einleitung des Verfahrens 
verhindert haben würde, so hat das Gericht nach Beschaffenheit des Falles ent- 
weder das Verfahren sofort aufzuheben, oder dem Gläubiger aufzugeben, innerhalb 
einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist darzuthun, daß das Hinderniß beseitigt 
sei. Nach Ablauf der Frist ist das Verfahren von Amtswegen aufzuheben, wenn 
der erforderte Nachweis inzwischen nicht erbracht ist. 
II. Theilnahmerechte der Interessenten. 
S. 21. 
Als Interessenten des Verfahrens gelten: 
1) der Gläubiger (§9. 13, 15); 
2) der Schuldner: 
(Nr. 8949.)
	        

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