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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 174 — 
KC. 159. 
Den Bergarbeitern steht wegen der laufenden Beträge und der Rückstände 
aus dem letzten Jahre an Lohn und anderen Bezügen das in F. 26 bestimmte 
Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu. 
Die nach F. 174 und §. 175 Absatz 2 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 
(Gesetz= Samml. S. 705) von dem Werksbesitzer zu leistenden Beiträge zu den 
Knappschafts= und Krankenkassen gehören zu den im F. 28 bezeichneten Lasten. 
Das Recht der Gewerkschaften auf vorzugsweise Berichtigung der von einem 
unbeweglichen Bergwerksantheile zu leistenden Beiträge bleibt unberührt. 
S. 160. 
In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist der Name des 
Bergwerks, die Feldesgröße, die Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum 
verliehen ist, der Kreis, in welchem das Feld liegt, und die dem Werke zunächst 
belegene Stadt, bei der Versteigerung von Bergwerksantheilen auch die Zahl der 
Kuxe, in welche das Bergwerk getheilt ist, anzugeben. 
Kohlenabbaugerechtigkeiten sind unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften des ersten Absatzes zu bezeichnen. 
C. 161. 
An Stelle des nach der Veranlagung zur Grund= und Gebäudesteuer zu 
berechnenden Betrages, innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden auf dem 
zu versteigernden Gegenstande eingetragen sein müssen, um nach der Vorschrift 
des F. 64 Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benutzt werden zu können, ist ein ge 
wisser Betrag von dem Gericht, erforderlichen Falls nach Anhörung des zuständigen 
Revierbeamten, festzusetzen. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekanntmachung des 
Versteigerungstermins anzugeben. 
Der Versteigerungstermin ist längstens auf drei Monate hinauszurücken. 
Dritter Titel. 
Zwangsvollstreckung in Schiffmühlen und Gerechtigkeiten. 
. 162. 
Bei der Zwangsversteigerung von Schiffmühlen und Gerechtigkeiten ist an 
Stelle des nach der Veranlagung zur Gebäudesteuer zu berechnenden Betrags, 
innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden eingetragen sein müssen, um 
nach der Vorschrift des §. 64 Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benutzt werden zu 
können, ein gewisser Betrag von dem Gericht, erforderlichen Falls nach Anhörung 
eines Sachverständigen, festzusetzen, sofern nicht eine zu versteigernde Gerechtigkeit 
zur Gebäudesteuer veranlagt ist. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekanntmachung 
des Versteigerungstermins anzugeben.
	        

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