Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1883
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
74
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 241 — 
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Aufsichts- 
behörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung 
der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes 
herbeizuführen, wird aufgehoben. 
  
C. 16. 
Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von 
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth 
haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen. 
Im Uebrigen beschließt der Bezirksausschuß über die in den Gemeinde- 
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) 
von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden 
Gemeindebeschlüssen. 
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste 
handelt, steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde 
ergehenden Beschluß des Provinzialraths dem Vorsitzenden des letzteren die Ein- 
legung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen 
u.D Hierbei finden die Bestimmungen des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. 
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche 
besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grund- 
sätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und 
der Finanzen. 
S. 17. 
Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Ge- 
meindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 
1) abgesehen von den Fällen des HF. 15 über die zwischen dem Gemeinde- 
vorstande und der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem Bürger- 
meister und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstehenden Meinungs- 
verschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen 
wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann, 
2) an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch widersprechende 
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit, 
3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten 
Gemeindevertretung. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
4) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 
gegen Stadtgemeinden (I. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
(Tr. 8052.) 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment