Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. - a) Gemeinde-Bezirke.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 30. Landesherrliche Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, die Abänderung der Gewerbe-Ordnung betreffend. (30)
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung, die Ausführung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeitsbücher und Arbeitskarten und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken betreffend. (31)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)

Full text

165 
EIIILIEIIIEEIIIEIEIEIIIII 
2. Sind sämmtliche Arbeiter zwischen 14 und 21 Jahren mit vorschriftomäßig 
auögefüllten Arbeitsbüchern und sämmtliche Arbeiter zwischen 12 und 14 Jahren 
mit Arbeitskarten versehen? 
Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
der Auszug aus den gestolichen Bestimmungen und das Verzeichniß der jugend- 
lichen Arbeiter ausgehängt? 
Stimmen die Angaben des Verzeichnisses *&W“ Arbeitszeit und Pausen mit der 
der Polizeibehörde gemachten Anzeige überei 
Stimmen die in die Verzeichnisse J—n jugendlichen Arbeiter mit dem 
Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeilsbüchern und Arbeits- 
karten überein? 
Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den geseblichen 
Vorschriften und den auf den Befzeichnissen eingetragenen Angaben überein? 
Besuchen die jugendlichen bürbeiter die Schule nach Mahgabe der in den Arbeits- 
karten augegebenen Einrichtung? 
4. Werden Kreteiterimnen anlhegec der Vorschrist des §. 135 Abs. 5 der Gewerbe- 
ordnung beschäftigt? 
III. Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren Ausnahmen nach Maßgabe der 8. 140 
und 139.. Abs. 2 nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe des F. 139. . 
vorgeschriebenimdIstbeiden-RevisionfeflzttftelchhobdteBeschaitthmgder Arbeiten-innen 
und jugendlichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen Be- 
stimmungen staklfindet. 
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8 1½2 Uhr Abends und 5½ Uhr Morgens 
oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer bei Nacht 
oder Sonntags zucsusshrenden Revision zu unterziehen. 
Ueber jede Revision, welche in einer den Bestimmungen über die Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter entworfenen Anlage stattgefunden hat, ist auf den in den Arbeits- 
räumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk zu machen. Das Dalum der- 
selben und die dabei vorgefundene Anzahl der jugendlichen Arbeiter sind in das nach 
C. II. zu führende Verzeichniß der Fabriken rc. einzutragen. 
V. Die gegen Besitzer von Fabriken 2c. wegen Zuwiderhandlungen gegen die die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiler betreffenden Bestimmungen rechtskräftig erkannten bezw. 
festgesetzten Strasen sind in das Verzeichniß der Fabriken rc. einzutragen. 
VI. Alljährlich im Monat Dezember haben die Polizeibehörden der vorgesetten 
höheren Verwaltungobehörde eine Uebersicht der in ihrem Verwaltungsbezirke vorhandenen 
Fabriken 2c., in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach dem beigefügten 
Formular uchen 
Im Lauf der Monate März und April des Jahres 1879 ist eine erstmalige 
allgemeine Revision sänticher ieewerblicher Anlagen vorzunehmen, bei welcher haupt- 
sächlich festzustellen ist, ob die zur Zeit beschäftigten Arbeiter unter 21 Jahren mit vor- 
schriftsmäßig ausgestellten und ksegfillten Arbeitsbüchern beziehungsweise Arbeitskarten 
versehen sind. Bei dieser erstmaligen Revision sind die Arbeitgeber auf die vorgcsundenen 
* 
2 
% 22 55 
—
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment