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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1900
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Full text

— 172 — 
". 3. - 
Der erstmalige Ausbau erfolgt durch den Provinzialverband nach einem 
zwischen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu vereinbarenden Plane. In 
dem Plane ist auch über den Beginn, das Fertschreiten und die Beendigung 
des Ausbaues Bestimmung zu treffen. 
Zu einem weiteren Ausbau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht 
verpflichtet. 
H. 4. 
Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzialverband auf. 
zustellen und vor ihrer Ausführung dem Oberpräsidenten zur Genchmigung 
vorzulegen. 
. 5. 
Der Oberpräsident hat die Sonderpläne (F. 4) durch die Kreisblätter der- 
jenigen Kreise sowie in ortsüblicher Weise in denjenigen Gemeinden und Guts- 
bezirken öffentlich bekannt zu machen, in deren Bezirk der Ausbau geplant ist 
oder eine Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufs zur 
Folge hat. Darüber, ob die letztere Voraussetzung zutrifft, entscheidet auf Grund 
der Sonderpläne der Oberpräsident. 
K. 6. 
Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von den 
Erläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den Zeitpunkt 
bezeichnen, bis zu welchem Einwendungen gegen den Plan bei der in der 
Bekanntmachung zu bezeichnenden Behörde angebracht werden können. Für die 
Einwendungen soll mindestens eine Frist von sechs Wochen nach der Veröffent- 
lichung im Kreisblatte freigelassen werden. Zur Erhebung von Einwendungen 
ist auch die Interessentenvertretung G. 40) berechtigt. 
.7. 
Die Einwendungen sind mit den Betheiligten zu erörtern. Das Ergebniß 
der Erörterung ist von der damit betrauten Behörde zu begutachten. 
g. 8. 
Die Entscheidung über die Einwendungen und die Feststellung des Planes 
erfolgt durch die zuständigen Minister. 
Die erfolgte Feststellung des Manes ist unter Bezeichnung des Ortes, 
wo von ihm Einsicht genommen werden kann, gemäß F§. 5 öffentlich bekannt 
zu machen. 
K. 9. 
Bei der Ausführung sind unwesentliche Abweichungen von dem festgestellten 
Plane mit Genehmigung des Oberpräsidenten zulässig. Bei wesentlichen Ab- 
weichungen finden die §9. 5 bis 8 Anwendung.
	        

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