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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1900
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Full text

— 211 — 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so 
kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei 
Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, 
auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweit- 
höchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmen- 
ahl entfallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende 
Kros darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten 
Wahlgange sind außer den im F. 61 angegebenen auch diejenigen Stimmmzettel 
ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person 
enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen 
erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vor- 
siteenden zu ziehende Loos. 
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
K. 63. 
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie 
gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich über die 
Annahme der Wahl innerhalb längstens einer Woche zu erklären. Von dem- 
jenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er 
ie Wahl ablehne. 
S. 64. 
Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten sowie die Schöffen in 
denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand nicht 
besteht, bedürsen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Amtaausschusses 
Sezirisueschusle ) 103) versagt werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch 
Lag wenn er Wahl die Bestätigung wegen Mängel des Verfahrens 
versagt wird. 
Lehnt der Amtsausschuß die Zustimmung ab, so kann sie auf den An- 
trag des Oberamtmanns durch den Regierungspräsidenten ergänzt werden. Wird 
die Bestätigung von dem Oberamtmann unter Zustimmung des Amtsausschusses 
versagt, so steht binnen zwei Wochen dem Wahlkörper die Beschwerde an den 
Regierungsprässdenten zu, bei dessen Bescheid es verbleibt. Hinsichtlich der Städte 
tritt an die Stelle des Amtsausschusses, des Oberamtmanns und des Regierungs- 
Fräsidenten der Bezirksausschuß, Regierungspräsident und Minister des Innern. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält 
auch diese die Bestäitigung nicht, so ernennt die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung 
des Amtzausschusses (Bezirksausschusses) in der Regel aus der Zahl der Gemeinde- 
glieder einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneute Wahl die Bestätigung 
erlangt hat. 
# Ongseb, findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählle 
Gemeindebcamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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