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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1900
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Full text

— 344 — 
11. Bitten und Beschwerben, welche die Hohenzollernschen Lande oder ein- 
zelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu richten) 
12. Gutachten uͤber alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem 
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
13. die durch Gesetz ihm übertragenen sonstigen Geschäfte wahrunehmen. 
. 62. 
Herutung des Kom- Der Kommunallandtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch 
unellenbtogs. den König berufen. 
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung sowie der Schluß des 
Kommunallandtags erfolgt durch den Präsidenten der Regterung zu Sigmaringen 
als Königlichen Kommissarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten 
Stellvertreter. 
. 63. 
Seellung des Känig. Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen 
nnn nr Piss der Staatsbehörden mit dem Kommunallandtags an ihn hat sich der Kommunal. 
* - s« - .- 
Ioacusadmar. landtag wegen jeder Auskunft oder wegen der Materialien, deren er für seine 
Geschäfte bedarf, zu wenden. Der Kommissarius theilt dem Kommunallandtage 
die Vorlagen der Staatsregierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden 
Erklärungen und Gutachten. 
Der Königliche Kommissarius sowie die zu seiner Vertretung oder Unter- 
stützung abgeordneten Staatsbeamten find befugt, den Sitzungen des Kommunal. 
landtags beizuwohnen und müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
K. 64. 
Wahl des Vorsiten- Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitglieds, welchem die beiden 
nan n enuns jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wäblt 
Gielvertreters bes- der Kommunallandtag nach den Vorschriften der §5. 3 bis 8 des diesem Gesetze 
stlben. beigefügten Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die 
Dauer der Wahlperiode. 
Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters bedarf der Bestätigung 
des Königs. 
65. 
Oeschlstsorbnung Der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten und die Ordnung in der 
# omsallas Versammiung aufrecht zu erhalten. 
Im Uebrigen regelt der Kommunallandtag seinen Geschäftsgang durch eine 
Geschästsordnung. 
#. 66. 
Oeßfentlichlelt der Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Sitzungen des Kommunallandtags gelten 
Sihngen des Kem die Vorschrifien des K. 30. 
monalland#ags.
	        

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