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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1900
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
91
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Full text

— 345 — 
g. 67. 
Der Kommunallandtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte eschlßfähigrett des 
seiner Mitglieder anwesend ist. gPesee sIm 
Die Beschlüsse des Kommunallandtags werden nach Mehrheit der Stimmen Elpve und 
gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu einem Ve. eeSler. 
schlusse, durch welchen eine neue Belastung des Landeskommunalverbandes ohne 
eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grund= oder Kapital- 
vermögen desselben bewirkt werden soll, ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 
mindestens zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich. 
G. 68. 
Die Bestimmung des §. 32 wegen Ausschlusses der Mitglieder der Amts- 
versammlung von den Berathungen der letzteren wegen persönlichen Interesses 
findet auf die Mitglieder des Kommunallandtags gleichmäßige Anwendung. 
Dritter Unterabschnitt. 
Von bem Landesausschusse, seiner Jusammensetzung und seinen Geschäften. 
g. 69. 
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Landeskommunal-= Sielung des Lan. 
verbandes wird ein Landesausschuß bestellt. —————ls 
H. 70. 
Der Landesausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Kommunallandtags Jasommensenng des 
und in dessen Behinderung dem Stellvertreter desselben sowie aus vier Mitgliedern, v 
von denen eines durch die drei Fürsten, beziehungsweise deren Bevollmächtigte, 
die drei anderen durch die übrigen Mitglieder des Kommunallandtags aus ihrer 
Mitte gewählt werden. 
Für das Ausschußmitglied der Fürsten ist ein Stellvertreter, für die drei 
übrigen Mitglieder aber sind zwei Stellvertreter zu wählen, welche letztere für den 
Fall der Behinderung eines Mitglieds nach der durch die erhaltene Stimmen- 
zahl und bei Stimmengleichheit durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge 
eintreten. 
1 
. 71. 
Die Wahl der Mitglieder des Landesausschusses und deren Stellvertreter untstaver und Ver- 
erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die #g ver Ggte- 
Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Die schustes. 
letztere Bestimmung findet auch auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 
Anwendung. 
Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder und abwechselnd zwei und ein 
Stellvertreter aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses sowie deren Stell- 
vertreter werden durch den Königlichen Kommissarius vereidigt.
	        

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