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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
30. Bekanntmachnung des zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
I. Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • 30. Bekanntmachnung des zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse. (30)
  • Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamtes und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen.
  • II. Uebereinkunft wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein.
  • IV. Uebereinkunft wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen.
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.

Full text

— 173 — 
zuschiebenden Zollstellen, verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen Ver- 
abredungen. 
Artikel 12. 
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verbote des anderen Theils 
und Zoll= und Steuer-Defrauden — zu welchen alle Handlungen gerechnet werden, 
die nach den Gesetzen des Staates, gegen welche verstoßen wird, als solche anzu- 
sehen sind — werden von jedem der contrahirenden Theile mit Consiscation des 
Gegenstandes der Uebertretung oder Erlegung des vollen Werths und daneben mit 
der Geldstrafe belegt, welche in dem Staate durch Strafgesetze angedroht ist, gegen 
dessen Gesetze die Ueberkretung gerichtet war. Die defraudirten Abgaben sind für 
Rechnung des verletzten Staates einzuziehen. 
Artikel 13. 
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabegesetze des 
anderen Staates, durch welche ein Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Verbot nicht ver- 
leczt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind 
angemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu verhängen. 
Artikel 14. 
Freiheits= oder Arbeitsstrafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare Geld- 
strafen eintretenden Haft oder Arbeit, sowie Ehrenstrafen und Entziehung der Ge- 
werbsberechtigungen anzudrohen, ist keiner der contrahirenden Theile auf Grund 
dieser Vereinbarung verpflichtet 
Artike! 15. 
Die betreffenden Behörden und Gerichte der contrahirenden Staaten sollen 
angewiesen werden, Behuf Fesistellung des Thatbestandes begangener Contraven- 
tionen und zur Ermittelung des Contravenienten in den bei den Behörden des 
anderen Schr anhängigen, Contraventions= an obiite auf ergangene ord- 
nungsmäßige Requisstion Zeugen-Verhöre und Confrontationen vorzunehmen und 
erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sistirung der Steuer= und Zoll-Contra- 
venienten und der Zeugen vor dem Gerichte des anderen Staates, wider den Wil- 
len der betheiligten Personen, findet nicht statt, insosfern sie nicht Angehörige des 
anderen contrahirenden Theils sind; ebensowenig eine Hölfsvollstreckung der wegen 
oll Contronentionen ergangenen Erkentnisse durch die Gerichte des 
anderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenossen und Angehörige, 
vorbehältlich einer für einzelne Fälle unter den höheren Regierungs-Behörden der 
betheiligten Staaten elwa zu treffenden besonderen Vereinbarung.
	        

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