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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
30. Bekanntmachnung des zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
I. Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

— 309 — 
3. Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Die Annahme kann verweigert werden, wenn nicht eine Bescheinigung der Orts— 
obrigkeit darüber mitgebracht wird, daß seit 6 Wochen in der Familie, dem Hause und 
der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine ansteckende Krankheit nicht wahrzu— 
nehmen gewesen ist. 
4. Kleidung. 
Jeder Aufzunehmende ist bei der Zuführung mit den in der Beilage sub O ver- 
zeichneten Bekleidungsgegenständen zu versehen. — 
Fehlende Bekleidungsgegenstände werden von der Anstalt auf Kosten der Verpfleg— 
beitragspflichtigen beschafft. 
Auch kann nach dem Ermessen der Anstalts-Verwaltung bei Zuführung eines un— 
genügend ausgestatteten Kranken die Aufnahme des letzteren verweigert werden. 
5. Zustand des Autzunehmenden. 
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen den Beitragspflichtigen zur Last, und zwar wird denselben für die Reinigung eines 
unsauber Zugeführten bis auf Weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.%/ berechnet, welche 
zur Pflegerkasse fließt. 
6. Doppelte TLiekerscheine. 
Ueber die etwa mitgebrachten Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mit- 
zubringen, wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangs- 
bescheinigung zurückgegeben wird. 
Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei 
der Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und 
zwar bis auf Weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 K. welche zur Anstaltskasse 
beziehentlich zur allgemeinen Verpflegtenkasse fließen. 
7. Uebernahme. 
Bei der Anstalt wird über die erfolgte Zuführung ein Protokoll ausgenommen. Der 
Begleiter erhält eine Uebergabe-Bescheinigung. 
§ 6. 
Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder. 
1. Beitrags- und Zahlungspflicht. 
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen 
des Aufgenommenen zu bestreiten find, denjenigen ob, welche zu dessen Unterhalte ver- 
pflichtet sind. 
1892. 48
	        

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