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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
30. Bekanntmachnung des zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
II. Uebereinkunft wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • 30. Bekanntmachnung des zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits abgeschlossenen Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse. (30)
  • Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft wegen Errichtung eines zollvereinsländischen Hauptzollamtes und einer Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen.
  • II. Uebereinkunft wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein.
  • IV. Uebereinkunft wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen.
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.

Full text

— 189 — 
Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privat= 
berechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattsinden; 
wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb- 
samkeit, insonderheir 
a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem Ge- 
bieke eines anderen, zum Zollvereine gehörenden Staats Arbeit und Er- 
werb zu suchen 
b) wegen der, von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in 
dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben 
oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben, 
D) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerb- 
treibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe 
machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, 
4) wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
4. wegen der Gebühren und beistungen für Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind. 
Die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an, 
welche zwischen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Herbei- 
führung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems getroffen sind, 
insbesondere aber dem unterm 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Müng- 
kartel. 
Erdlich tritt die freie Hansestadt Bremen dem Zollkartel vom 11. Mals 
1833 bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereinsstaaten 
dieses Kartel in ihren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschließenden 
Bremischen Gebietstheilen in Anwendung setn. 
Artikel 10. 
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende 
Einrichtung der Verwaltung in den dem Zollvereine anzuschließenden Bremischen 
Gebietstheilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur 
Erhebung und Ubfertigung erforderlichen Diensüstellen, sollen in gegenseitigem Ein- 
vemehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Com- 
missarien angeordnet werden. Bremischer Seits wird die gedachte Verwaltung dem 
Verwaltungsbezirke des Obergoll-Collegiums zu Hannover in der Art zugelheilt, daß 
die im Artikel 1 unter Ziffer 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich 
Hannoversschen Verwaltung, die zu 4 genannten Gebiekstheile dagegen als der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Verwaltung angeschlossen betrachtet werden. 
* 
—
	        

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