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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
48. Regierungs- Bekanntmachnung, den Erlaß eines Landesherrlichen Nachtrags zur Zeulenrodaer Stadtordnung d.d. 10. Oktober 1856, wegen Beschänkung der Befugniß der Zeulenerodaer Stadtgemeinde zur Wahl und Ernennung der Stadtrathsmitglieder etc betreffend.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
    16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

460 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte führt d.e 
Bezeichnung „Kaiserlicher Oberrichter“. 
2. Die Justizverwaltung wird von dem Oberrichter, dem Gouverneur un: 
dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) ausgeübt. 
Die Verwaltung der Etatsmittel der Gerichte, einschließlich der des Ge- 
richtsgefängnisses sowie die Führung der damit zusammenhängenden Ver- 
waltungsgeschäfte erfolgt durch den Oberrichter unter Aufsicht des Gourer- 
neurs. Dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) liegt die Sorge für eine gr- 
ordnete und schnelle Rechtspflege ob. Zu deren Sicherung beaufsichtigt er di: 
Geschäftsführung der richterlichen Beamten; er prüft Beschwerden gegen di««- 
Geschäftsführung und entscheidet über sie. Der Oberrichter hat ihm am Schluss 
des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) einen zusammenfassenden Geschätts- 
bericht über die gesamte Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete zu »r- 
statten. Die erforderlichen Unterlagen sind dem ÖOberrichter von den Richtert 
zu liefern. Über die disziplinaren Verhältnisse der richterlichen Beamten triffı 
Artikel 8 Nr. 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnis= 
der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896/23. Maı 1%] 
Bestimmung. 
Der Oberrichter führt die Dienstaufsicht über die bei den Gerichten bx- 
schäftigten nichtrichterlichen Beamten und regelt die Verteilung der Geschäfte 
unter ihnen. Der Gouverneur kann Anordnungen hierüber erlassen. 
3. Den Gerichten steht für die von ihnen ausgehenden Schriftstücke der 
unmittelbare Verkehr mit allen deutschen Behörden und Beamten zu. Au 
genommen ist der Verkehr mit dem Reichskanzler, dem Reichs-Marine-Amt un: 
anderen Zentralbehörden des Reichs und der deutschen Bundesstaaten; dieser 
erfolgt durch Vermittelung des Gouvernements. 
4. Das Gericht hat dem Gouvernement von jeder Einleitung eines Straf- 
verfahrens wegen Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beamten oder An- 
gestellten des Schutzgebietes unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift des 
Eröffnungsbeschlusses sowie von dem Ausgange des Verfahrens Mitteilung zu 
machen und von jeder gegen einen Beamten oder Angestellten eingehenden Klaxı- 
schrift in einem Zivilprozesse Abschrift zu übersenden. 
82. Obergericht und Oberrichter. 
1. Der Oberrichter wird in Fällen der tatsächlichen oder rechtlichen B«- 
hinderung vertreten durch die Richter nach der Reibenfolge ihres richterlichen 
Schutzgebietsdienstalters und, falls auch diese verhindert sind, durch die zur 
Vertretung der Richter berufenen Personen (siehe $ 3 Nr. 2 und 3). 
2. Der Oberrichter kann geeigneten bei dem Obergericht oder den Gericht 
angestellten oder sonst beschäftigten nichtrichterlichen Beamten die Erledigung 
bestimmter Arten von Geschäften, die zur Zuständigkeit des Oberrichters oder 
der Richter gehören, durch schriftliche Verfügung allgemein übertragen, die zur 
Zuständigkeit eines Richters gehörigen Geschäfte jedoch nur mit dessen Zu- 
stimmung. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Urteilsfällung, die Be- 
urkundung von Verfügungen von Todes wegen, die Entscheidung über Durch- 
suchungen, Beschlagnahme von Gegenständen und Verhaftungen sowie auf die 
Ernennung der Beisitzer und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Über- 
tragung hindert weder den Oberrichter noch den Richter, Geschäfte der b«- 
treffenden Art selbst wahrzunehmen; sie ist jederzeit widerruflich. Die Über- 
tragung und der Widerruf bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs.
	        

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