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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 17. B. Der stehende Gewerbebetrieb. 135 
werden, der in einer für Jedermann erkennbaren Weise den Namen 
und Wohnort des Gewerbetreibenden angiebt. Wanderlager sind be- 
sonders zu versteuern. 
Das Hausiren am Sonntage ist verboten. 
B. Der stehende Gewerbebetrieb. In den meisten Fällen 
wird der Handel von einer festen Stelle aus betrieben: der Kauf- 
mann macht einen Laden auf und wartet, bis die Kauflustigen zu ihm 
kommen und ihm die Waaren, die er feilbietet, abkaufen; der Fabrik- 
besitzer stellt seine Produkte in einer festen Werkstatt her: bringt sie in 
einen Lagerraum und schickt sie von da an seine Abnehmer. Würde er 
seine Erzeugnisse, die er verkaufen will, „unter den Arm nehmen“, an 
allen Orten vorzeigen und auf diese Weise sehen, sie los zu werden, 
dann würde er einen Gewerbebetrieb im Umherziehen ausüben, anderen- 
falls aber treibt er nach der Bezeichnung der R. G. O. einen „stehen- 
den Gewerbebetrieb“. 
3) Unter diesem Gewerbebetriebe wird sowohl das Herstellen von Waaren 
(z. B. eine Puppenfabrik) als auch der Handel, also der Umsatz der fertigen 
Waaren (z. B. ein Puppenladen) und das Anbieten gewerblicher Leistungen (z. B. 
Stellenvermittelung für das Gesinde, persönliche Dienstleistungen — Stiefelputzer, 
Dienstmann 2c. —) verstanden. Vielfach greifen diese einzelnen Arten des Gewerbe- 
betriebes in einander über, indem z. B. die Fabrik auch einen offenen Laden hält 
oder umgekehrt der „Laden“ auch selbst Puppen anfertigt. Die Fabriken faßt man 
zusammen unter der Bezeichnung „Industrie“, den Vertrieb der fertigen Waaren 
unter dem Namen „Handelsgewerbe“. Die Thätigkeit des Handelsgewerbes 
bewegt sich im Wesentlichen nach den beiden Seiten des Aufkaufens (von den 
Verfertigern — der Industrie —) und des Verkaufens tlan die schließlichen Ver- 
zehrer oder Gebraucher). Die „Industrie“ kauft die erforderlichen Rohmate- 
rialien ein, stellt aus diesen das fertige Produkt, ihr Fabrikat, her und ver- 
kauft dieses dann entweder an einen Zwischenhändler, an das „Handelsgewerbe“, 
oder direkt an Denjenigen, der dieses Fabrikat, z. B. die Nähmaschine, zu gebrauchen 
beabsichtigt. 
Kann nun zwar der kleine Kaufmann, der sein Schaufenster hat, 
ruhig auf Kauflustige warten, so könnte das doch nicht der Großkaufmann 
und noch viel weniger der Maschinenfabrikant, da in beiden Fällen 
häufig gar nicht äußerlich bemerkt werden kann, daß hier eine Verkaufs- 
stelle sei. Da aber diese Personen auch ihre Waaren absetzen wollen, 
müssen sie eben die Leute besonders auf sich aufmerksam machen, müssen 
sie in anderer Form Bestellungen auf ihre Waaren suchen. Und 
andererseits muß auch in allen Fällen für das „stehende Geschäft“ die 
erforderliche Menge von Waaren (Arbeitsmaterial, Rohprodukte) ein- 
gekauft werden. 
Hat der Geschäftsmann schon seine festen Lieferanten und seine 
Abnehmer, dann wird er von jenen kaufen und an diese liefern, hat er 
aber, wie z. B. der Anfänger, solche noch nicht, dann bleibt ihm eben 
nichts Anderes übrig, als im Lande „herumzuziehen“ und nach Personen 
zu suchen, von denen er vortheilhaft einkaufen kann, und nach Kunden, 
die für seine Fabrikate und Waaren Verwendung haben und diese ihm 
 
	        

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