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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1857
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
6
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
3. Regierungs-Bekanntmachung, die Verhandlungen des vom 8. bis 22. December 1856 abgehaltenen Landtags betreffend.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 3. Regierungs-Bekanntmachung, die Verhandlungen des vom 8. bis 22. December 1856 abgehaltenen Landtags betreffend. (3)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.

Full text

— 9 — 
unumgänglich nöthig; die großen Ansprüche, welche, in Vergleichung mit der früheren 
Zeit, an den Unterricht gemacht werden, erheischten eine Vurmaehrung der Lehrmittel; 
das auherordentliche Anwachsen der Bevölkerung, welche in den Jahren 1833 bis 
1855 von 30,041 auf 39,302 Koôpfe, mithin um mihr' als 30 Procent stieg, 
hatte eine große Ueberfullung der Schulen zur Folge, so daß bei mancher derselben 
die Kräfte eines einzelnen Lehrers völlig unzureichend wurden, und die Anstellung 
von Hülfslehrern nicht umgangen, oder auch nur länger ausgeschoben werden 
konnte; endlich war auch in einigen Fällen die Emeritirung älterer, zu Erfüllung 
ihres schweren Berufo nicht mehr tüchtiger Lehrer nöthig. Wenn auch in der- 
gleichen Fällen die Mehrzahl der betreffenden Gemeinden sich willig zeigten, zu dem 
erforderlichen Mehraufwande das Ihrige beizutragen, so konnte von ihnen doch 
billiger Weise nicht verlangt werden, denselben allein zu übernehmen, und es mußte 
derselbe daher theilweis aus der Landschulkasse bestritten werden. Aus diesen Gründen 
wurde ständischer Seits der Zuschuß zu letzterer mit dankenswerther Bereirwilligkeit 
nach und nach bis auf 850 Thlr. erhöht. 
Auch auf dem jebigen Landtage bethätigten die Herrn Stände ihren rühm- 
lichen Sinn für Hebung des osfemtüchen Unterrichts, indem sie diesen Zuschuß auf 
die Finanzperiode von 1857 1864 noch um 150, mithin auf 1000 Thlr. 
jährlich erhöhten, und ihre aenen zu Bewilligung weiterer Zuschüsse für den 
Fall ermächtigten, daß durch nothwendige Errichtung neuer tehrerstellen, durch 
Ausschulungen und Begründung neuer Schulen oder durch Emeritirungen sich das 
Bedürfniß dazu herauastellen sollte, und, was insbesondere die Emeritirungen be- 
trifft, der elwaige Aufwand für dieselben nicht aus dem laufenden Fonds bestritten 
werden könnte. 
Eine Hauptbedingung zu Hebung der gandschulen ist die Heranbildung tüch- 
tiger Lehrer. Schon längst wurde erkannt, daß hierzu der Unterricht auf einem 
Gymnasium oder Lyceum nicht ausreiche, weil derselbe für den künftigen bandschul- 
lehrer auf der einen Seite zu viel, auf der andern zu wenig gewährt; dies führte 
zu Errichtung besonderer behranstalten für künftige Elementarlehrer — Schullehrer- 
seminarien. — Auch für unser Land machte sich das Bedüfniß einer solchen Anstalt 
sühlbar. Bei den 9#|t beschränkten khasiccher welche das Einkommen der meisten 
Schulstellen denen bietet, welche sich dem Schulfache widmen, ist nicht zu verlangen, 
noch zu erwarten, daß diese auf ihre Sas aus eigenen Mitteln einen Auf- 
wand machen, der mit ihren Aussichten für die Zukunft im Mißverhältniß stehen 
würde; dies wäre aber nicht zu vermeiden, wenn sie genöthigt wären, aus- 
i Seminarien zu besuchen, wo sie nicht wie hier, auf allen Seiten Unter- 
und mannigfache Gelegenheit zu Verdienst finden, und eben so wenig den 
unen# krei hätten. Dies führte, nach sorgsamer Erwägung aller Umstände, 
im Jahre 1843 zu der Errichtung des hiesigen Schullehrerseminars. Dasselbe
	        

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