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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1860
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
9
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1860
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
4. Bekanntmachung, die auf gesandschaftlichem Wege anher gelangten Mittheilungen wegen Einbringung der Kosten für Verpflegung der in österreichischen Heilanstalten aufgenommenen Ausländer betreffend.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Erster Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen.
  • § 1. Staatsrecht. Verwaltungsrecht (Begriffsbestimmung).
  • § 2. Begriff des Staates.
  • § 3. Entstehung des Staates. Die Staatstheorien.
  • § 4. Die Staatszwecke.
  • § 5. Verfassung der Staaten (Staatsformen) Geschichtliche Entwicklung.
  • § 6. Die Monarchie.
  • § 7. Die Republik.
  • § 8. Die Staatenverbindungen.
  • § 9. Die Quellen des Staatsrechts.
  • § 10. Gesetzes- und Verordnungsrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Dritter Abschnitt. Die Organe der Reichs- und Staatsverwaltung.
  • Zweites Buch.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

14 1. Buch. 1. Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen. 
Bei der mittelbaren (repräsentativen) Demokratie wird die Staats- 
gewalt ausgeübt durch Vertreter, die auf bestimmte Zeit gewählt sind. 
Bei der Wahlaristokratie erfolgt die Wahl auf Lebenszeit. 
8 8. Die Staatenverbindungen. 
Staatenverbindungen sind Vereinigungen mehrerer Staaten zu einem 
einheitlichen Ganzen, ohne daß diese Staaten ihre Sonderexistenz 
aufgeben. 
Als derartige staatsrechtliche Verbindungen sind zu nennen 1. die 
Realunion, 2. der Bundesstaat, 3. Staatenstaat und gewissermaßen 
auch 4. der bloße Staatenbund. Dagegen gehören hierzu nicht die 
Allianz, welche nur eine Vereinigung behufs Erlangung bestimmter 
einzelner Angelegenheiten, z. B. Abschluß eines Schutz= und Trutz- 
bündnisses oder zum Zwecke 1) gemeinsamen Handelns, darstellt (eine 
völkerrechtliche Obligation begründet) und die Personalunion, welche 
nur eine zufällig eingetretene, vorübergehende Vereinigung mehrerer 
Staaten unter demselben Oberhaupte ist. Beispiele für eine Personal-- 
union bilden: Schleswig-Holstein und Dänemark, das deutsche Reich 
und Spanien unter Karl V., Neuchätel und Preußen 1707—1857, 
England und Hannover 1714—1837, Luxemburg und die Niederlande 
seit 1815, Lauenburg und Preußen 1865—1876, Moldau und 
Walachei 1859 in Personalunion, 1861 in Realunion zum Fürsten- 
tum Rumänien vereinigt. 
1. Die Realunion ist die Vereinigung mehrerer Staaten unter 
Wahrung ihrer Individualität von Rechts wegen durch einzelne ge- 
meinsame Institutionen, wie Heer, völkerrechtlicher Verkehr, Finanz- 
wesen, wobei gleichzeitig eine verfassungsmäßige Gemeinsamkeit des 
Staatsoberhauptes besteht, kraft deren das Oberhaupt des einen 
Staates jederzeit auch Oberhaupt des anderen Staates sein soll. Da- 
durch, daß die Verbindung eine staatsrechtliche, auf die Dauer be- 
rechnete ist, unterscheidet sich die Realunion von der bloßen Personal- 
union. Gemeinsam ist beiden Vereinigungen das gemeinschaftliche 
Herrschersubjekt. 
Beispiele für eine Realunion bilden folgende Staaten: Schleswig 
und Holstein 1460—1863, Schweden und Norwegen seit 1814, Polen 
und Rußland 1815—1832, Osterreich und Ungarn nach dem Ver- 
fassungsgesetz vom 21. Dezember 1867. 
2. Beim Bundesstaat besteht die staatsrechtliche Verbindung darin, 
daß mehrere Einheits= (Einzel-sstaaten durch völkerrechtlichen Vertrag 
eine neue, selbständige Staatsgewalt aus sich heraus ins Leben rufen 
und ihr einen Teil der ihnen bisher zustehenden Hoheitsrechte über- 
tragen. Infolgedessen sind die so vereinigten Einzelstaaten einer 
doppelten Staatsgewalt unterworfen, nämlich einer für jeden Einzel- 
staat verschiedenen Landesstaatsgewalt und zugleich einer ihnen für ge- 
wisse Angelegenheiten gemeinsamen Zentralstaatsgewalt. 
  
1) Beispiele: Dreibund, die Allianz zwischen Rußland und Frankreich, die heilige 
Allianz von 1815 zwischen Preußen, Osterreich und Rußland.
	        

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