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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1861
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
10
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1861
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
1. Bekanntmachung, die Waaren-Artikel, hinsichtlich welcher die auf die Waaren-Kontrole im Binnenlande bezüglichen Vorschriften, §§. 93 - 97 der Zollordnung, in Preußen noch Anwendung finden, betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

( 354) 
v75. Ereignet sich ein Brandschaden (§ 9) an einem noch nicht catastrirten, jedoch 
vorschriftmäßig angemeldeten Versicherungsobjecte, so wird nach vorgängiger Feststellung des 
Zeitwerths und Schadens die Vergütung ebenfalls nach Maaßgabe der Bestimmungen in den 
88 70 fg. gewährt. 
& 76. Bei allen Brandschädenvergütungen (§6 70 bis mit 75) wird der Werth der 
geretteten und noch nutzbar zu verwendenden Baumaterialien und sonstigen in der Versicherung 
begriffenen Effecten nach demjenigen Betrage in Abzug gebracht, um welchen der Werth dieser 
Gegenstände die Kosten übersteigt, welche durch ihre Abtragung, sowie durch Sortirung oder 
Zusammenstellung der Baumaterialien, Ausbaugegenstände und einzelnen Theile der versicherten 
Maschinen und Betriebsgeräthschaften und überhaupt durch die Räumung der Brandstelle 
entstanden sind. 
& 77. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene Ge- 
genstände, namentlich Hof= und Gartenmauern und andere Einfriedigungen, Brunnen oder 
Wasserbehälter in Folge der zu Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Feuerschadens 
getroffenen Anstalten niedergerissen oder beschädigt worden, so kann dem Eigenthümer dafür 
auf dessen Antrag und unter der §& 9 gedachten Voraussetzung eine von der Brandversicherungs- 
commission zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungscasse bewilligt werden. 
&78. Der Anspruch auf Schädenvergütung ist binnen längstens 72 Stunden, von 
Ausbruch des Brandes an gerechnet, bei der Ortsobrigkeit anzumelden. Werden wegen nicht 
rechtzeitig angemeldeter Schäden besondere Expeditionen nothwendig, so ist der Calamitose den 
dadurch für die Obrigkeit und die technischen Anstaltsbeamten entstehenden Kostenaufwand zu 
bezahlen verpflichtet. 
#79Vor erfolgter Schädenwürderung ist sowohl die Entfernung nicht völlig zerstörter 
Baumaterialien, Ausbaugegenstände, Theile von Glocken und Maschinen, ingleichen anderer in 
der Versicherung begriffener Effecten an Metall rc., als das Abtragen oder Niederreißen stehen 
gebliebener Gebände und Gebäudetheile, sowie jede Zerstörung oder Beschädigung anderer 
Versicherungsobjecte oder einzelner Theile derselben und überhaupt jede nachtheilige Veränder- 
ung daran schlechterdings verboten. 
Versicherte, welche selbst, oder durch Andere, obigem Verbote zuwiderhandeln, brauchbare 
Baumaterialien, Ausbaugegenstände rc. verheimlichen oder der Schädenwürderung entziehen 
und sich auf solche Weise einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen suchen, haben nicht nur zu 
erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie verfahren wird, sondern auch sich die Kürz- 
ung der ihnen zukommenden Vergütungssumme nach Höhe desjenigen Betrags gefallen zu 
lassen, auf welchen sich der von ihnen der Landesanstalt zugefügte Schaden und Nachtheil 
berechnet.
	        

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