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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1868
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
17
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1868
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
49. Verordnung, die Publikation der Strafprozeß-Ordnung nebst Gebühren-Taxe und deren Einführung betr.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2) Gebühren-Taxe für die Verhandlungen in Strafsachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1306 
1307 
1308 
426 Die auswärtigen Angelegenheiten 
Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi- 
dieren, als Untertanen angehören) und Berufskon suln, d. h. 
eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus- 
sendet. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung be- 
sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range 
nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei- 
tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht, 
ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekon suln 
an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren 
Konsulaten und endlich Kon sularagenten, d. h. Privatbevoll= 
mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse. 
Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach- 
dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh- 
migung erteilt worden ist; man nennt diese Genehmigung das 
Exequatur (lat. = er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur 
an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden 
Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon- 
suln im Auslande "“ vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. 
4. Die deutschen Schutzgebiete. 
Kolonien haben für das Mutterland teils den Zweck, den Handel 
zu befördern und der heimischen Industrie neue und feste Absatzgebiete 
zu schaffen (Gandelskolonien), teils dienen sie zur Anlage 
ausgedehnter, durch die Eingeborenen zu bearbeitender Pflanzungen 
(sog. Plantagen) und machen damit, abgesehen von dem sich hieraus 
ergebenden Gewinn, zugleich das Mutterland im Bezuge von HKolo- 
nialwaren vom Auslande unabhängig (Pflanzungskolo- 
nien), oder sie eignen sich endlich zur Besiedelung und Bebauung 
durch Einwanderer und bieten so der Auswanderung der überschüssigen 
Bevölkerung des Mutterlandes ein bestimmtes Ziel (Ackerbau- 
kolonien). 
Zu den Zeiten, als die übrigen Mächte ihren großen Kolonial= 
besitz erwarben, ging Deutschland infolge seiner damaligen politischen 
Ohnmacht leer aus. Gleichwohl umfaßt der seit Gründung des 
Reichs (und zwar erst seit dem Jahre 1884) erworbene Kolonialbesitz 
bereits ein Gebiet, das ungefähr fünfmal so groß ist als das Reich 
selbst. Er besteht zurzeit aus folgenden Besitzungen: 
Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen 
deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Ange- 
hörigen, so Bahern in Baden, Bremen, Hamburg, Lübeck, Preußen, Sachsen 
und Württemberg, doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be- 
deutung.
	        

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