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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1871
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
37. Regierungs-Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage 1. Allgemeine Verhaltungsregeln für die Heizer stationärer Dampfkessel.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 37. Regierungs-Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (37)
  • Beilage 1. Allgemeine Verhaltungsregeln für die Heizer stationärer Dampfkessel.
  • Beilage 2. Verhaltungsregeln für die Heizer von Locomobilen.
  • Beilage 3. Certificat für stationäre Dampfkessel.
  • Beilage 4. Certificat für Locomobilkessel.
  • Beilage 5. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • Stück No. 15. (15)

Full text

210 
Beiloge 
Fe Bebeltnatrcheln sie di d izerst pfkess 
Ein Dampfkesselheizer muß ein nüchterner, ordentlicher, aufmerksamer Mann sein. 
Er muß mit seinem Gueichäft wohl vertraut sein, denn er ist für alle Schäden und alles 
Unheil verantwortlich, welche aus seiner Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit entsteben und 
welche durch Beachtung der folgenden Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können. 
Darüber, daß er diese Verhaltungsregeln genau kenne, hbat er sich dem technischen Ven#en 
begenuber auszuweisen. 
Vor Beginn der Beheizung eines Dampfkessels hat sich der Heizer immer zu- 
erst Gion zu tcenseugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. Ist 
dies nicht der Fall, so muß vor allen Dingen das feblende Wasser mittelst der Pumpe 
oder in sonst geeigneter Weisc eingeführt werden 
Die Erkennung des richtigen Wasserstandes Geschieht mittelst der an en Kessel an- 
gebrachten Wasserstandsgläser, Probirhähne und Schwimmer. Der Heizer hat sich . 
deren Einrichtung und Prüfung, wie auch mit ihrer Binresnangrhlden Fhoch etwa e 
folgtem Unbrauchbarwerden bekannt zu machen und sich darüber dem technischen Vemun 
gegenüber auszuweisen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Wasserstandsgläser immer rein 
und klar und frei von Verstepjungen sind und daß die Schwimmer freispielen; Wasser- 
standshähne hat er oft spielen zu lassen, überhaupt alle vorhandenen Apparate zu Be- 
obachtung des Wasserstands ohne Ausnahme gangfähig zu erhallen und in angemessenen 
Zwischenräumen zu benuhen. 
Beim Anfeuern ist die Hitze nur allmälig zu steigern, und wenn das Feuer 
gehörig im Gange ist, da Brennmaterial in regelmäßigen Zwischenräumen und 
in möglichst gleichen Mengen auf den Nost zu bringen. Die Einbringung zu 
roßer Brennstoffmengen auf einmal führt sehr leicht Beschädigungen des Kessels durch 
Veromianen und durch Entstechung von Blasen herbei, namentlich an den Stellen, die 
unmittelbar über und hinter dem Roste liegen. 
Nach dem Anfeuern hat sich der W- bald zu überzeugen, ob die Sicherheits- 
ventile in gutem Zustande, namentlich ohne Ueberlastung sind und ob die Verbindung 
zwischen Kessel und Manometer offen ist. Mit der beginnenden Dampfentwickelung, deren 
Eintritt das Manometer anzeigt, hat der Heizer die Sicherheitsventile zu lüsten, um zu 
ermitteln, ob dieselben wirklich spielen und nicht angeklebt sind. Lassen die Sicherheits- 
ventile nach Hebung der Belastungshebel keinen Dampf abströmen, so sind sie angeklebt 
und müssen geöfuet und baldmöglichst gereinigt werden 
kommt es vor, daß ein Ventil, nachdem es geöffnet worden, nicht wieder 
ganz schkeßen 4an und selbst unter der normalen Spannung Dampf entweichen läßt, ge- 
nügt es dann nicht, wenn man kurze Zeit die Hand auf das Ventil legt, um es zu 
schließen, so ist dieses Dampfentweichen ein Zeichen, daß das Ventil undicht ist und einer 
Reparatur bedarf. Durch Ueberlastung darf man sich in keinem Falle helfen.
	        

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