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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1871
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
37. Regierungs-Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage 1. Allgemeine Verhaltungsregeln für die Heizer stationärer Dampfkessel.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 37. Regierungs-Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (37)
  • Beilage 1. Allgemeine Verhaltungsregeln für die Heizer stationärer Dampfkessel.
  • Beilage 2. Verhaltungsregeln für die Heizer von Locomobilen.
  • Beilage 3. Certificat für stationäre Dampfkessel.
  • Beilage 4. Certificat für Locomobilkessel.
  • Beilage 5. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • Stück No. 15. (15)

Full text

212 
Sollte es dem Heizer trotz aller Vorsicht begegnen, dah der Wasserspiegel unter 
den zulässig tiefsten Stand herabsinkt, so ist die unterbrochene Speisung keinenfalls wieder 
herzustellen, vielmehr das Feuer sofort vom Roste zu entfernen und die Dampfabführung 
zuerst mittelst der Probirhähne und sodann durch langsames Oeffnen des Dampfaueblase- 
ventils oder eines Sicherheitsvenkils zu bewirken. 
Die Unterlassung“ dieser Vorsichtsmaßregel ist schon oft die Ursache von Explosionen 
geworden, denn Kessel, deren Wandungen infolge Wassermangels theilweise überhitzt sind, 
erzeugen bei jäher Zuführung von Wasser in Kurzem so viel Dampf von hoher Spannung, 
daß die rn des Kesselmaterials überschritten werden kann. 
So lange ein Dampfkessel noch Dampf erzeugt, also auch, so lange im Falle 
der Michesgeri des Dampfes die Spannung desselben noch im Steigen ist, darf der 
Heizer seinen Posten nicht verlassen. Es ist ebenso dem Heizer nicht gestattet, 
sich während der Frühstücks-, Mittags- und Vesperzeit vom Kessel zu entfernen. Anderen 
Arbeitern darf das Kesselhaus nicht als Durchgang oder gar als Aufenthaltsort dienen. 
Auch ist es unstatthast, wenn der Heizer irgend r seiner Obliegenheiten einem anderen 
Arbeiter, wenn auch nur vorübergehend, überträ 
eizer hat dafür zu sorgen, i 1v0 Kesselhaus frei von Dingen bleibt, 
welche die Abeit hindern oder die Gefahr einer Explosion oder eines Brandes vermehren 
könnten 
7. Bei eingemauerten Kesseln werden gegen das Ende der Arbeitszeit die auf- 
gegebenen Brennstoffmengen soweit vermindert, daß eben nur die für die Verwendung des 
Dampfes gerade erforderliche Dampfspannung erhalten bleibt; auch ist es rathsam, die 
Aesseltemperatur durch Anstellung der Speisepumpe herabzuziehen, damit nach Schluß der 
Dampfabführung der Druck im Kessel nicht zu hoch ansteigt. 
8. Mit dem Schlusse der Arbeitszeit reinigt der Heizer den Rost, entfernt Asche 
und Schlacken und verschienn den Zugschieber, sowie die Ofen- und Aschenfallthüren. Er 
hat nachzusehen, daß keine brennbaren Gegenstände auf dem Kessel liegen, und er darf 
seinen Platz erst dann verlassen, wenn die Dampfspannung nur noch eine sehr geringe 
Zunahme erfährt. 
9. In angemessenen Zwischenräumen sind alle Dampfkessel unter Mitwirkung des 
Heizers von Schlamm und Kesselsteinen, sowie die Nauchkanäle von Ruß und Flugasche 
zu reinigen. Nächst dem Maschinisten, wenn ein solcher vorhanden is liegt es dem Heizer 
ob, bei dieser Gelegenheit die Wandungen des Kessels innerlich uünd äußerlich 
genau zu besichtigen, nachzusehen, ob sich Nisse oder Shicher in stet *“— 
oder Rillen und Grübchen im Kesselbleche vorhanden sind und ob dadurch oder durch 
Rost merkliche Verminderungen der Wanddicke oder vielleicht gar schon Undichtheiten der- 
selben eingetreten sind. Dieselbe gewissenhafle Besichtigung hat auch bei solchen Kefseln, 
die längere oder kürzere Zeit außer Benutzung gewesen sind und zwar unmittelbar vor 
deren Wiederingangsetzung zu erfolgen. Hierbei kann nicht sorgfältig genug 
verfahren werden; denn eine einzige unbemerkt gebliebene schadhafte Stelle kann die 
Ursache zum Explodiren des Kessels werden.
	        

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