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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1871
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
15. Regierungsverordnung, die vorläufige Entlassung der Strafgefangenen (§§. 23 bis 26 des Bundesstrafgesetzbuchs), sowie die Stellung unter Polizeiaufsicht (§§. 38, 39 des Bundesstrafgesetzbuchs) betreffend.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 14. Bekanntmachung, die Verzollung französischer Weine betreffend. (14)
  • 15. Regierungsverordnung, die vorläufige Entlassung der Strafgefangenen (§§. 23 bis 26 des Bundesstrafgesetzbuchs), sowie die Stellung unter Polizeiaufsicht (§§. 38, 39 des Bundesstrafgesetzbuchs) betreffend. (15)
  • 17. Patent, die für das Jahr 1871 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. (17)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)

Full text

83 
Von dem Abgange eines Entlassenen an einen neuen Aufenthaltsort ist der Poli- 
beibeherde daselbst durch die Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsortes Nachricht zu 
Geb 
Die erstgedachte Behörde hat der letzteren von dem Eintreffen des Entlassenen 
Mittheilung zu machen. 
KS. 13. 
Vorläufig entlassene Strafgefangene, wece innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
an dem AufenthaltSorte nicht eintreffen oder von lezterem ohne polizeiliche Erlaubniß si sich 
länger als 46 Stunden entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich an einen andern 
Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Gebrauch machen, sind steck- 
brieflich zu verfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Ortspolizeibehörde sofort dem Kreis- 
gerichte Anzeige zu machen. Auch ist in diesem Falle wegen des etwaigen Widerrufs der 
Enllassung sogleich nach S. 14 dieser Verordnung zu verfahren. 
Zeigt ein vorläufig entlassener Strafgefangener sich arbeitsscheu oder trunkfällig, 
oder giebt derselbe in anderer Weise durch ungeordnetes Verhalten Anstoß, so hat, falls 
eine sogleich zu erlassende erste Verwarnung erfolglos bleibt, die Ortspolizeibehörde, oder 
die ihr vorgesetzte Polizeibehörde gemäß dem F. 24 des Strafgesetzbuchs den Widerruf 
der Entlassung bei dem Fürstlichen Kreisgerichte in Antrag zu bringen; welches letztere 
hierüber an die Laudesregierung zu berichten hat. 
asselbe findet statt, wenn der Entlassene mit übelberüchtigten Personen Umgang 
pflegt oder bei denselben Wohnung nimmt, oder wenn er einen bestimmten Lebenserwerb 
nicht nachzuweisen vermag. 
Erachtet in den vorstehend bezeichneten Fällen die Polizeibehörde aus dringenden 
Gründen des öffentlichen Wohles die einstweilige Festnahme des Entlassenen gemäß dem 
25, Absatz 2 des Strafgesehbuchs für erforderlich, so hat sie dieselbe unter gleichzeitiger 
enzeige an das Kreisgericht zu veranlassen und bis zur entgiltigen Entscheidung über den 
Widerruf aufrecht zu erhalten. 
. 15. 
Strafgesangene, deren Entlassung widerrufen worden ist, werden mittels Trans- 
ports in die Strafanstalt, aus welcher ihre vorläufige Entlassung erfolgt ist, zurück- 
gesandt. 
Bei Berechnung der voch zu m— Strafzeit sind deer zweite Absaß des 
24 und der dritte Absatz des 5. 25 des Strafgesetzbuchs zu beachten. Die Trans- 
Joriiage sind in allen Fällen uns die Strafzeit in Anrechnung zu bringen. 
S. 16. 
Die durch die stacbriesiche Vaerfelgung. sowie durch die einstweilige Festnahme 
eines Entlassenen, bezüglich im Falle des Widerrufs der Entlassung durch den Rücktrans- 
port desselben in die Strafanstalt ensstehenden Kosten sind als Kosten der Strafvollstreckung 
zu behandeln und demgemäß — eventuell unter Vorbehalt der Rücksorderung aus dem 
Vermögen des Gefangenen — aus der Anstaltskasse zu erstatten.
	        

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