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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1873
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
22
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
33. Gesetz, die Aufnahme einer neuen Staatsanleihe betreffend.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 32. Landtagsabschied für den dritten ordentlichen Landtag. (32)
  • 33. Gesetz, die Aufnahme einer neuen Staatsanleihe betreffend. (33)
  • 34. Gesetz, die Ablösung der Abdeckerei-Zwangs- und Bannrechte, sowie den Betrieb des Abdeckerei-Gewerbes betreffend. (34)
  • 35. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. Januar 1871, die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betreffend. (35)
  • 36. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 18. Mai 1870 über die bei Anlegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen betr. (36)
  • 37. Patent, die im Jahre 1874 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. (37)
  • 38. Regierungs-Bekanntmachung, die Abänderung der Arzneitaxe für das Jahr 1874 betreffend. (38)
  • Druckfehlerberichtigung.

Full text

180 
auf den * lantende oleichprocentige Staatsschuldscheine von einem Gesammt-Nominal- 
betrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, zuhmish, 
Die dem Darleber eventuell in Umtausch zu gewährenden Staatsschuldscheine sind 
mit Bezug auf dieses Geseyz und in Abschnitten von 3000, 1500, 600 und 300 Mark 
Reichswährung, übrigens aber sammt den dazu gehörigen Zinsleisten und halbjährlich an den 
in §. 1 erwähnten Terminen fälligen Jinoscheinen auf mindestens fünf Jahre, abgesehen 
von den durch die Verschiedenheit der Kapital- und Zinsbeträge, der Serien rc. bedingten 
Aenderungen nach Form und Inhalt mit den bisher emittirten Staatsschuldscheinen des 
Fürstenthums übereinstimmend auszufertigen. Die Zahl der Schuldscheine jeder dieser 
Gattungen wird eventuell durch Regierungsverordnung bestimmt werden. 
Die fälligen Zinscoupons der eventuell ausgefertigten Staatsschuldscheine werden außer 
an der Fürstlichen Landeskasse zu Greiz an, durch Bekanntmachung näher zu bezeichnenden 
Einlösungsstellen in Berlin und anderen Orten eingelöst, und bei allen Fürstlichen Kassen 
an Zahlungsstatt augenommen. 
5. 4. 
Zur successiven Tilgung dieser neuen Anleihe wird vom Jahr 1875 an alljährlich 
und zwar am 2. Januar des folgenden Jahres eine Summe, welche mindestens Ginem, 
höchstens Fünf Procent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals, eventnell des Gesammt- 
Nominalbetrages jeder Serie der ausgefertigten Staatsschuldscheine unter Zuwachs der 
ersparten Zinsen gleichkommt, zurückgezahlt und zwar im Falle der Ausgabe von auf den 
Inhaber lautenden Schuldscheinen, nach vorgängiger Ausloosung. 
Die ausgeloosten Staatsschuldscheine werden am 2. Januar des auf die Ausloosung 
folgenden Jahres zum Nominalwerthe bei der Kandeskasse in Greiz und außerdem auf 
deren Rechnung in Berlin und Frankfurt M. an den durch Bekanntmachung näher 
zu bezeichnenden Stellen eingelöst und —— drei Monate vor dem Zälligkeitstermine 
durch das amtliche Nachrichtsblatt zu Greiz, durch den in Verlin erscheinenden Reichs- 
anzeiger oder durch die an deren Stelle tretenden Organe, ferner durch das Frankfurter 
Journal und die Geraische Zeitung — oder je ein anderes in E- a. M. und Gera 
erscheinendes Blatt — durch welche Blätter auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden 
Bekanntmachungen, insbeondere die Bezeichnung der Einlösungsstellen für die Zinsscheine, 
erfoln bekannt gem 
dem für die irceinng bestimmten Tage endigt die Verzinsung der ausgeloosten 
Stenubisnsur 
Die Landesregierung ist übrigens berechtigt, vom Jahre 1885 an den noch nicht 
getilgten Betrag der Auleihe zur Heimzahlung nach 6 Monaten zu kündigen. 
Die in der Landesregentschaftlichen #n vom 23. December 1868 in den 
8, 9, 10, 13 bezüglich des Verfalls der Zinsen, der Ermächtigung der Behörden rc. 
zu Anlegung der von ihnen verwalteten Gelder in Staatsschuldscheinen, des Mortifications- 
verfahrens und der Verjährung ausgelooster Kapitalien ertheilten Vorschriften finden auf 
die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes etwa auögefertigten, auf den Inhaber lautenden
	        

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