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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_reuss_ae_linie
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Erscheinungsort:
Greiz
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
reussael
Erscheinungsjahr:
1852
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_ae_linie_1873
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873.
Bandzählung:
22
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussael
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
9. Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1873. (22)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 9. Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend. (9)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)

Volltext

64 
8 zur rechtlichen Ausführung zu verweisen (F. 132), daneben aber sein Wider- 
spruch im Grund= und Hypothekenbuche bei Eintragung des bestrittenen Gegenstandes 
n zu bemerl ken. 
Diese Bemaerbung im Grund= und Hypethekenbuche hat die Wirkung einer Pro- 
testation (§§. 22, 23), und sichert in Beziehung auf ungelöschte alte Hypotheken dem 
Vesitzer den Gebrauch des Edictalversahrene nach den Bestimmungen der §5. 124 ff. oben, 
ohne daß die unter Widerspruch des Besthers geschehene Eintragung in das Grund- und 
Hypothekenbuch (§. 124) la entgegensteht. 
231. 
Unterläßt der Besiger, der nach §. 228 an ihn ergangenen Aufforderung recht- 
zeitig nachzukommen, so tritt der angedrohte Verlust seiner Einwendungen gegen den 
Entwurf des Foliums von selbst (ipso jurc) ein. 
Hierdurch werden aber die Einwendungen und Einreden, welche dem Besitzer gegen 
die etwa eingetragenen Berechtigten und gegen die elwa eingetragenen Schulden oder 
sonstigen Verbindlichkeiten zustehen, nicht berührt, sondern bleiben in Kraft. 
Dieselben Folgen treten ein, wenn der Besitzer sich zwar ausdrücklich, aber ledig- 
lich dahin erklärt hat, daß er den Entwurf des Foliums anerkenne. 
Oefentiche Ausruf. 
Sind linmtlie cmnnsstcaloien r denen das Grund= und Hypothekenbuch 
eines Orts (§§. 154 bis 150) bestehen soll, nach vorstehenden Bestimmungen zur Ein- 
schreibung in das * und Hypothekenbuch, beziehentlich durch das Anerkenntnih der 
Besitzer (§§. 228, 229) vorbereitet, so hat die Grund= und Hypothekenbehörde solches, 
und daß der Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse 
haben, zur Einsicht bereit liege, zur öffentlichen Kennkniß zu bringen. 
Die zu diesem Zwecke zu erlassende Bekanntmachung ist im Amts- und Nachrichte, 
blatte und in einem durch Regierungsverordnung zu bestinnnenden in der Gegend d 
Gerichtssies vielgelesenen Blatte dreimal einzurücken, außerdem ber auch durch zoot 
an einem erigneien Orte des Grichtespornge- zu veröffentliche 
ftc Bekanntmachung sind Alle, welche gegen den In#on dieses Grund= und 
Onpethessayder, wegen ihnen an Grundstücken des Orts zustehender dinglicher oder aus 
Protestationen wider Veräußerungen und Verpfändungen und solche Akte ausschließenden 
Diepositionsbeschränkungen herzuleitender Rechte etwas einzuwenden haben möchlen, auf- 
zufordern, diese Einwendungen binnen giner * W*nrpr von sechs Monaten bei der Grund- 
und Hypothekenbehörde anzuzeigen, unter der Verwarnung, dah sie außerdem solcher 
Einwendungen dergestalt verlustig gehen ie, daß denselben gegen dritte Besitzer und 
andere Realberechtigte, welche als solche in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen 
werden wirden, keinerlei Wirkung beigzulegen sei. 
Ist die Anzeige von Einwendungen innerhalb der bestimmten Frist unterlassen 
brden, so findet ein Entschädigungoanspruch an die Grund= und Hypoethekenbehörden 
. den Grund, dab ein Recht gedachter Art nicht oder nicht gehörig berücksichtigt worden 
ei, nicht Statt
	        

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