Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1874
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
23
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
32. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betr.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 32. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betr. (32)
  • Postordnung.
  • 33. Regierungs-Bekanntmachung, die Erhebung der Uebergangsabgaben und die Berechnung der Ausfuhrvergütung für Bier und Branntwein betr. (33)

Full text

100 
J——— IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
"“ Postillon für das Kilometer 10 Pf. 
Wt- X. Erxtrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
zde Stunden aushallen, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten *r*¼ bz. 
agen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor 
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Säßen unter 
a,b und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, mindestens jedoch für die ganze 
Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädigung für 
das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Yostillons ist nicht zu zahlen. Zwi- 
schen der Ankunft und dem Antrilt der Rückfahrt muß den Pferden eine Mcher min- 
destens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende 
auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze 
Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwen- 
dung finden. Bei Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht stalt. 
i XI. Reisende können durch Lauszettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. 
Errapost. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Rei- 
*§i rser kiue auch bei unterbliebener Benutzung der K nur das Wartegeld zu zahlen ver- 
den ist. In dem Lauszettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der 
dde und der Reiseweg mil Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, 
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgk, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbver- 
deckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die 
Reise slattfinden soll. Die Abfassung solcher Lauszektel ist Sache des Reisenden. Die 
Postverwaltung hält sich an deujenigen, welcher den Laufzettel mierlcribe hat. Ist 
der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst aicht hinlänglich bekannt, so mu er sei- 
nen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettess mit den Posten 
behufs Vorausbestellung von Exptrapost- oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu 
enkrichten. 
#) Wartegeld. XII. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde aufhallen will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden 
Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine 
Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd 
und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht statt- 
finden. 
XIIlI. Für vorausbeslellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Vestelluny erfolgt Ka4g Hr ferd und Stunde ein Warte- 
geld von 25 M. auf die Zeit des vergeblichen War 
a) bei weiterher wenenen Reisenden von n siebzehnten Viertelstunde an ge- 
5) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an ge- 
echnet, 
zu entrichten
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment