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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1874
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
23
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
32. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betr.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 32. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Postordnung zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs betr. (32)
  • Postordnung.
  • 33. Regierungs-Bekanntmachung, die Erhebung der Uebergangsabgaben und die Berechnung der Ausfuhrvergütung für Bier und Branntwein betr. (33)

Full text

103 
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten 
Weg vor der Ankunft in dem Orte bis wohin die Vorausbezahlung stattgesunden hat, 
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Be- 
stimmungsorte fortzusepen, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, 
jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, 
wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung 
und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet 
8. 60. 
Die Bespaunung richtet sich nach der Leschaffenhelt der Wege und der Wagen, 
sowie dach dem Umfange und der Schwere der Ladun 
Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
A##el F für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zu- 
nächst dem absertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine 
Vereinigung zu Stande, so sieht dem Vorsleher der Postanstalt die Entscheidung zu und 
bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zu- 
sehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection, sein Bewenden. 
IUl. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
k61. 
I. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestell worden, so müssen sie dergestalt be- 
reit #rhalten, * daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
weilerher kommende Reisende müssen die Perde schon vor der Ankuust 
aufgeschirrt ##pen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
II. Die Absertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aushalten will, 
bei vorausbeslellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurierrn innerhalb 5 Mi- 
nuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel 
Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Auspackung und Befestigung des Reisegepäcks er- 
sorderlich ist. 
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extrapoften, 
b) 6 
uovW0 wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
1P 068 . ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurrierreisende 
uen. dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten und wenn ein 
Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
Auf Siationen, bei welchen selten Extrapesten und Kuriere vorkommen, und 
wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen 
die Reisenden Kisch denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zu Beschaffung der Pferde 
n nothwendig i# 
VI. Atr gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
8. 62. 
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post-
	        

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