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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1862
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Mittheilung 
des Rechts— 
mittels an den 
anderen Theil. 
Berichtserstatt— 
ung. 
Fortsetzung. 
Entscheidende 
Behörde. 
(110 ) 
Ist die Aeußerung nicht deutlich genug, um aus ihr zu erkennen, ob die Einwendung 
eines Rechtsmittels beabsichtigt worden, so ist der Angeschuldigte gerichtswegen hierüber zu 
befragen, es ist jedoch, dafern er die Einwendung beabsichtigt hat, bezüglich der Fristbestimmung 
der Tag der Aeußerung als entscheidend anzusehen. 
Zu den in Abs. 1 gedachten Aeußerungen ist namentlich auch der Antrag des Ange— 
schuldigten zu rechnen, die Acten behufs der Einwendung eines Rechtsmittels einem Vertheidiger 
vorzulegen. 
Was über Aeußerungen des Angeschuldigten bestimmt worden, gilt auch von denen des 
Privatanklägers. 
& 73. Ueber ein von dem Angeschuldigten eingewendetes Rechtsmittel ist dem Comman— 
danten, beziehendlich dem Privatankläger und über ein von einem der letzteren eingewendetes 
dem Angeschuldigten Nachricht zu geben, dafern dieß ohne Schwierigkeiten erfolgen kann. 
é 74. Auf das Rechtsmittel ist nach Ablauf der dreitägigen, beziehendlich der in § 34 
Abs. 2, §& 36 für den daselbst erwähnten Fall bemerkten Frist Bericht an das zur Ent- 
scheidung zuständige Gericht (S 76) zu erstatten, dafern nicht das Rechtsmittel für versäumt 
zu erachten ist. 
Das Gericht hat in diesem Falle dem, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat, unter 
Angabe der Gründe zu eröffnen, daß kein Bericht erstattet werden wird. Derselbe kann, wenn 
er sich dadurch verletzt glaubt, bei dem Gerichte, welches über das Rechtsmittel zu entscheiden 
gehabt hätte, Beschwerde führen. 
Dagegen steht eine Prüfung des Rechtsmittels im Uebrigen dem Gerichte, bei welchem es 
anzubringen ist, nicht zu. 
Die Entscheidung des höheren Richters, daß ein Rechtsmittel versäumt sei, kann durch 
einfache Verfügung ertheilt oder auch mit der Entscheidung über ein anderes, in derselben Unter- 
suchung an dasselbe Gericht angezeigtes Rechtsmittel verbunden werden. 
Einer Benachrichtigung dessen, der das Rechtsmittel eingewendet hat, oder des anderen 
Theils, von dem Berichtsabgange bedarf es in keinem Falle. 
75. Hat der Angeschuldigte auf Königliche Gnade sich berufen und ist zugleich von 
ihm oder dem Commandanten ein Rechtsmittel eingewendet worden, so ist zuvörderst das letztere 
zur Erledigung zu bringen. 
# 76. Ueber die Berufung und den Revisionsantrag entscheidet das Oberkriegsgericht. 
Die Entscheidung ist, wenn die angefochtene Entscheidung mittelst Erkenntnisses erfolgte, 
gleichfalls mittelst Erkenntnisses zu ertheilen. 
In voller Versammlung entscheidet das Oberkriegsgericht nur, wo es in diesem Gesetze 
ausdrücklich vorgeschrieben ist.
	        

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