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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1874
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
23
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
24. Regierungs-Verordnung, Leichentransporte betreffend.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 22. Nachtrag zur Regierungsverordnung vom 25. Februar 1870, den Gewerbebetrieb im Umherziehen etc. betreffend. (22)
  • 23. Regierungs-Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1870, die Einkommensteuer betreffend. (23)
  • 24. Regierungs-Verordnung, Leichentransporte betreffend. (24)
  • 25. Consistorialverordnung, den Besuch von Theatervorstellungen Seiten der schulpflichtigen Kinder betreffend. (25)
  • 26. Regierungs-Bekanntmachung, die Ertheilung der Rechte einer juristischen Person an den mit dem Krankenhilfsverein zu Alt- und Neugommla, Kurtschau, Zooghaus, Naitschau, Daßlitz und Nitschareuth verbundenen Fauensterbefiskus betreffend (26)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)

Full text

43 
erfolgen, wenn Seiten des darum Nachsuchenden die Transportgenehmigung der betreffen- 
den auswärtigen Regierungen in glaubhafter Form beigebracht wird und aus dem be- 
züglichen Dokumente zugleich hervorgeht, daß die ersteren von der Natur der letzten 
Krankheit des Verstorbeuen vorher gehörig in Kenntniß gesetzt worden sind. 
Gehen dem betreffenden Arzte, bezichentlich Bezirksphysikus, mit Rücksicht auf be- 
sondere Umstände gegen die Statthaftigkeit eines Leichemransports gesundheitspolizeiliche 
Bedenken bei, so hat er das eingangsgedachte Zeugniß zu verweigern. 
A. Dad im F. 3 erwähnte Zeugniß eines zur inneren Praxis tegillairte Miet 
soll # alle Leichentransporte, deren definitives Ziel ein hierländischer Ort ist, dann 
genügen, wenn der Tod nicht an einer ansteckenden Krantheit ersolgt ist. 
Dagegen ist 
b. das beregte Zeugniß von dem betreffenden Bezirksphysikus auszuslellen, wenn 
der Transport der Leiche nach einem anderen Staatsgebiete gerichtet ist, sowie in allen 
Jällen — daher auch bei Inlandstrausporten — in welchen der Tod an einer an- 
steckenden. abehen (wie z. B. Cholera, Pocken, l- vrn erfolgt ist. 
Es bleibt jedoch den Bczirköphysikern in Fällen der unter lit. a gedachten Art, 
von welchen sie Keuntniß erhalten, die eigne Cognition in der Sache dergestalt vor- 
behalten, daß sie Bedenken, welche ihnen mit Rücksicht auf die obwaltenden besonderen 
Umstände gegen die von dem Aussteller des Zeugnisses für zulässig erklärte Art und Weise 
des Transports der Leiche beziehentlich gegen die Stalthaftigkeit des fraglichen Leichen- 
trausporto überhaupt beigehen, bei der zu Ausstellung des Leichenpasses berufenen Be- 
hörde geltend zu machen haben 
Derartige Bedenken sind Seiten der Dcherden gehörig zu berücksichtigen. 
In allen Fällen, in welchen der 2) n einer ansteckenden Krankheit ersolgt ist, 
ingleichen bei allen beichemtranoportet welche nach einem außerhalb des Frusienthuns 
gelegenen Orte gerichlet sind, darf der Transport nur in doppelten Särgen erfol 
von welchen der innere, den Leichnam unmittelbar umschließende ein sorgfältigst ucnlkilst, 
Metallsarg, der äußere aber aus hartem Holze gefertigt und ausgepicht sein muß. 
Eine Ausnahme von der vorstehenden Regel der doppelten Versargung des Leich- 
nams ist nur bei denjeuigen nach einem andern Slaatsgebiete gerichteten Trausporten 
der Leichen von, nicht an einer ansteckenden Krankheit gestorbenen Personen statthaft. 
rücksichtlich welcher die Regierungen der von der Transportroute betroffenen Staaten eine 
einfachere Versargung ausdrücklich mittelst glaubhaften Attests gestattet haben und dafern 
gegen diese Ausnahme auch hierlands kein besonderes Bedenken zu erheben ist. 
Bei den Inlandstransporten der Leichen solcher Personen, die nicht an einer an- 
steckenden Krankheit gestorben sind, ist in der Regel die Verwendung eines einzigen gut- 
verpichten Sarges von hartem Holze an Stelle der eingangsgedachten doppelten Ver- 
sargung stakthaft. Es hat jedoch die lebtere dann ebenfalls einzutreten, wenn nach dem 
Ermessen des Arztes beziehentlich Bezirköphysikus besondere Umstände dico aus gesund- 
heitspolizeilichen Rücksichten nothwendig erscheinen lassen. 
7—
	        

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