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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1878
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
27
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
17. Gesetz, die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 17. Gesetz, die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betreffend. (17)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)

Full text

68 
bleibt demselben lediglich die Verfolgung seiner Ausprüche gegen den Verpflichteten nachgelassen. 
den Autrag des Armenverbandes, der einen Hülfobedürftigen unterslützen muß, 
können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Landrathsamts nach Anhörung 
der Vetheiltgten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, 
die ehelichen Kinder, sowie die unehelichen Kinder in Beziehung auf die Mutter ange- 
halten werden, den Hülfsbedürftigen nach Mababe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die er- 
forderliche laufende Unterstützung zu gew 
Gegen den Beschluß der Dem#n##engebrhörde steht beiden Theilen Berufung auf 
den Rechtsweg zu. Erfolgt diese innerhalb 10 Tagen von dem einen oder andern Theile, 
so hal der Armenverband seinen Anspruch im gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Ist 
innerhalb dieser Frist von keinem Theile auf den Rechtsweg provocirk, so wird der Be- 
schluß der Verwaltungsbehörde vorläufig vollstrecbar. Es steht jedoch dem in Anspruch 
genommenen Angehörigen frei, wegen Erstattung des Geleisteten oder zuviel Geleisteten 
gerichtliche Klage zu erheben. Erfolgt eine Abänderung des Beschlusses der Verwaltungs- 
bebörde mittelst rechtskraftigen gerichtlichen Urtheils, so hat der Armenverband das Ge- 
leistete bez. zuviel Geleistete zu erstatten; im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aussichts- 
wege anzuhalten 
Halte 4 der eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht inner- 
halb dreier Monate nach Zustellung des von ihm augefochtenen Beschlusses der Verwalt- 
ungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was er für den Zeitraum 
seit Anbringung der Klage geleistet resp. zuviel geleistet h 
Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann ein Armenverband in 
allen Fällen, in welchen es sich nicht um den Rückgriff an einen anderen Armenverband 
handelt, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen. 
Dasselbe Verfahren findet auch überall da ausschließlich stalt, wenn ein Armenver- 
band, der einen Hülfobedürftigen unterstützt, vollbürtige Geschwister desselben oder außer 
den Familienangehörigen vorhandene auf Grund von Privatrechtstiteln Verpflichtete zur 
Unterstützungsgewähr resp. Beitragsleistung heranzuziehen bezweckt. 
Ortsarmenverbände. 
2 
Jeder Gemeindebezirk bildet für sich einen Ortsarmenverband, sofern er nicht einem 
mehrere Gemeinden umfassenden einheitlichen Ortsarmenverbande (Gesammt= Armenverbande) 
schon angehört oder nach den folgenden Bestimmungen rinwvrrleihen ist 
Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeindebezirken überall 
den für die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gesetze angeordneten 
Gemeindebehörden zu. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Verwaltung 
der Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit des 
Gemeindevorstandes und der ahesbeeraitn sind überall auch für die Verwaltung 
der öffentlichen Armenpflege maßgeben 
Die in diesem Gesetze der htur nenesßeehtn zugewiesenen Verrichlungen werden 
da, wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht besteht, von der Gemeindeversammlung 
wahrgenommen.
	        

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