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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_reuss_ae_linie
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Erscheinungsort:
Greiz
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
reussael
Erscheinungsjahr:
1852
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gs_reuss_ae_linie_1879
Titel:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
reussael
Erscheinungsjahr:
1879
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Sachregister.

Volltext

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Ras Aelterer Linie. 
M2 
laeheben am 3. *s2 1070) 
4. s·Bekannt vom 24. März 1 
die Sähzekehienn der . zu dem Gesetze über das Fwese 
des Deutschen Neichs betreffend. 
  
Von Fürstlicher Landesregierung allhier wird die Postordnung zu dem Gesetze über 
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, welche am 1. April dieses 
Jahres an Stelle der bis dahin gültigen Postordnung vom 18. December 1874 (Gesetz- 
sammlung v. 1874 S. 59) in Kraft tritt, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 24. März 1879. !ii 
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
" C. Perthes. 
postordnung 
vom 8. März 1879. 
bschnitt l. Postsendungen. 
4 II. Estafettensendungen. 
öschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten. 
schnitt IV. Extrapost. und Kurierbeförderung. 
Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetes über das Postwejen vom 28. 
Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt 1. 
Postsendungen. 
S. 1 
1 Die Postsendungen müssen den nachsolgenden Bestimmungen entsprechend verpackt, 
5' „rrscheoffe und mit Aufschrift versehen sein. 
2
	        

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