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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Neuguinea.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 19. Gesetz, die Fischerei betreffend. (19)
  • 20. Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 2. Juli 1878. (20)
  • 21. Regierungs-Bekanntmachung, die Form der Fischkarten, der Berechtigungsscheine und die Kennzeichen der Fischerzeuge betreffend. (21)
  • 22. Regierungs-Bekanntmachung, die Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands betreffend. (22)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)

Full text

Stralbestim- 
mungen. 
92 
Fanggeräthe und Fische einer Untersuchung zu unterziehen. Auch können von denselben 
Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen Gewässern ausgelegt sind, jederzeit durchsucht 
werden 
§. 50. 
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen, oder ver- 
folgt, so sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, welche er bei sich führt, in 
Beschlag zu nehmen. 
In den nämlichen Fällen können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischereigeräthe 
und Transportmitlel gepfändet werden. Diese der Einziehung nicht unterliegenden Gegen- 
stände sind dem nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur 
Aufbewahrung zu überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer, der Höhe nach vom Orts- 
vorstande zu bestimmenden, dem Werthe des Pfandstücks oder dem muthmaßlichen Geld- 
betrage der etwaigen Verurtheilung nebst Aufbewahrungskosten gleichkommenden baaren 
Suume zurückzugeben. Die Niederlegung dieser Caution kann beim Ortsvorstande oder 
Verichtlich erfolgen. Geschieht sie nicht innerhalb 8 Tagen nach an den Eigenthümer er- 
gangener bezüglicher Aufforderung, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des 
zuständigen Richters öffentlich versteigert werden. 
8. 51. 
Mit Geldstrafe bis 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu einer Woche wird 
# 
1. wer in den Fällen des §. 13, ohne eine nach Vorschrift der §§. 15 und 16 
ausgestellte und beglaubigte Hischkarte, oder ohne die im §. 18 vorgeschriebene 
Bescheinigung bei Ausübung der Fischerei betroffen wird; 
2. wer den Vorshristen im F. 20 zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene Kenn- 
zeichnung ausleg 
3. wer den sehlion des §. 44, zwiderhandelt. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark e oder mit Haft wird bestraft: 
4 wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aussichtobehörde festgestellte 
Zahl der zulässigen danggeraͤthe überschreitet (S. 7); 
wer eine Fischkarte, roen guer genbalchen . unbercchtgt ausstellt und aus 
den Händen giebt (F. 1 
wer bei Ausübung der wiheern in nicht geschlossenen Gewässern die im §. 22 
verbotenen Mittel anwendet; 
wer den Vorschriften im §. 27 zuwider ständige Bischerei-Vorrichtungen nicht 
rechtzeitig wegräumt oder abstellt, oder denselben vorschriftswidrig eine größere 
alo die nach S. 21 zulässige Ausdehnung giebt; 
. wer in Schonrevieren verbolowidrig die Fischerei ausübt (§. 29), oder den zum 
Schuh derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zuwiderhandelt (G. 30); 
wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, sowie in 
den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fichsenge ozunhe 
Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs ausübt (F. 4 
4. wer den Vorschriften des §F. 41 oder den zur Auoführung desselben rofeuen 
# 
l 
—
	        

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